Zuschläge bei Online-Kauf mit Kreditkarten wird oft vom Kreditkartenanbieter verboten. Diese Gebühren können Käufer zurückverlangen.
Die Haftung bei einer bei gemeinschaftlichen Geschäftsmiete ist normalerweise solidarisch. Wie ein einzelner Mieter nicht für den ganzen Mietzins samt Nebenkosten belangt werden kann, lesen Sie in diesem Newsletter.
Der Gläubiger ist verantwortlich für die Adressnachforschungen des zu Betreibenden.
Lesen Sie in diesem Newsletter den Unterschied zwischen «Verhaltensüberwachung verboten» und «Leistungsüberwachung erlaubt».
Bei Freistellung verfallen Überstunden und Ferien nicht
Laut Gesetz muss ein Arbeitnehmer mit der Kompensation von Überstunden einverstanden sein. Ist das nicht der Fall, müssen diese vom Betrieb mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten werden. Diese Regelung gilt nur, falls im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Bei der Freistellung und dem Bezug der Ferien während der Freistellungszeit ist entscheidend, ob ein Freigestellter tatsächlich Ferien beziehen kann. Der Erholungszweck der Ferien verträgt sich nicht mit der Pflicht des Arbeitnehmers, eine neue Stelle zu suchen. Ist die Kündigungsfrist kurz wie z.B. ein Monat, ist der Freigestellte gezwungen, in dieser kurzen Zeit intensiv einen Job zu suchen. Sind zwei Wochen Ferien sind nicht möglich –müssen sie ausgezahlt werden (Quelle: BGE 128 III 282 f).
(Quelle: https://www.admin.ch/ch/d/pore/rf/cr/2015/20150665.html)
Haftung bei gemeinschaftlicher Geschäftsmiete
Berater, Ärzte, Therapeuten und andere Berufsgruppen bilden oft eine einfache Gesellschaft und werden Solidarmieter von Geschäftsräumen. In den meisten Mietverträgen ist bei gemeinschaftlicher Miete die solidarische Haftung vorgesehen. Diese kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Der Vermieter kann so einen Einzelnen für den ganzen Mietzins samt Nebenkosten haftbar machen. Das wird der Vermieter dann tun, wenn ein Gemeinschaftsmieter zahlungsunfähig wird. Der solvente Mieter haftet dann nach dem Prinzip «Den Letzten beissen die Hunde». Wer das nicht will, muss im Mietvertrag als Teilschuldner erscheinen mit festgelegtem Anteil.
Die Aufteilung der Mietkosten untereinander wird durch die Gemeinschaftsmieter in einer internen Vereinbarung geregelt. Ohne solche Abrede gilt das Verhältnis nach Köpfen, was nicht immer dem Willen der einzelnen Mieter entspricht.
Der Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Will ein einzelner Mieter aus dem Vertrag entlassen werden, müssen alle Vertragsparteien – auch der Vermieter – damit einverstanden sein und den Vertrag mit einer entsprechenden Vereinbarung anpassen. Da der Mietvertrag zusammen unterschrieben wurde, können die Parteien diesen auch nur gemeinsam kündigen. Es ist möglich, das Recht zur Teilkündigung ausdrücklich im Vertrag mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Als Alternative zur Gemeinschaftsmiete gibt es die Möglichkeit der Untermiete. Einer der Mieter wird dann Partei des Hauptmietvertrages, die anderen Mieter werden dessen Untermieter (Quelle: Art. 544 ff OR).
Keine Sozialabzüge vom Krankentaggeld
Auf Krankentaggeldern sind keine Abzüge geschuldet für AHV, IV, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung.
Ob hingegen Beiträge für die berufliche Vorsorge abgezogen werden dürfen, hängt von der entsprechenden Pensionskasse ab und von der Dauer der Krankheit des Mitarbeitenden. Denn bei vielen Pensionskassen müssen Kranke nach drei Monaten keine Prämien mehr zahlen. In solchen Fällen sind keine Abzüge mehr geschuldet (Quelle: Vergleiche KVG – Art. 324a OR).
Der Gläubiger ist verantwortlich für Adressnachforschungen bei Betreibungen
Das Bundesgericht hatte in einem Fall zu beurteilen, inwieweit der Gläubiger für die Nachforschungen nach dem Wohnsitz des Schuldners mitwirken muss. Das Gericht erinnerte daran, dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners zu machen; es sei nicht Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Das Betreibungsamt habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da die Zuständigkeit (Betreibungsort) davon abhängt. Der Gläubiger hat nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes des Schuldners ergebnislos verliefen. Das Betreibungsamt ist erst dann zu eigenen Nachforschungen gehalten, «wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind», dem Betreibungsamt aber schon.
Der Einwand einer Krankenkasse, ihr seien «weitergehende Nachforschungen im Massengeschäft nicht zumutbar», wurde dementsprechend natürlich verworfen (Quelle: BGE 5A_580/2016).
Herausgabepflicht von arbeitsrechtlichen Unterlagen an Arbeitskontrollstellen
Das Bundesgericht entschied, dass Unternehmen bei Arbeitgeberkontrollen Dokumente wie Arbeitsverträge, Zeitrapporte usw. an die kontrollierenden Stellen auf Nachfrage hin herausgeben müssen (Quelle: BGE 2C_625/2016 vom 12.12.2016).
Abweichende Zahlungsfristen frühzeitig regeln
In der Schweiz sind Zahlungsfristen auf Rechnungen von 30 Tagen üblich. Deshalb ist in einem Rechtsgeschäft anzunehmen, dass beide Parteien stillschweigend davon ausgehen.
Besteht nun eine Partei auf abweichende Zahlungsfristen wie «zahlbar innert 10 Tagen» muss dies vorgängig schriftlich abgemacht worden sein (Quelle: Vergleiche angewandte Praxis).
Verbot von Zuschlägen für Kreditkartenzahlungen oft umgangen
Seit dem 1. August 2015 dürfen Kreditkartenanbieter wie Mastercard und Visa den Online-Händlern und Dienstleistern per Vertragsklausel in ihren Geschäftsbedingungen verbieten, bei Kreditkartenzahlungen zusätzliche Kosten zu erheben. Trotzdem verlangen nach wie vor viele Online-Shops Kreditkartengebühren.
Neu können Käufer diese Gebühren bei Kreditkartenzahlung mittels eines Beanstandungsformulars auf den Internetseiten der Kreditkartendienstleister Viseca oder Swisscard zurückverlangen.
Die Beanstandung muss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung erfolgen. Es können einzig Zahlungen innerhalb der Schweiz mit dem erwähnten Beanstandungsformular beanstandet werden (Quelle: https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-entscheide.html).
Verhaltensüberwachung verboten – Leistungsüberwachung erlaubt
Verboten ist jede technische Überwachung, die das individuelle Verhalten von Mitarbeitern ständig oder zeitweise erfasst, ohne dass dazu eine Notwendigkeit besteht. Um abzuschätzen, ob eine betriebliche Notwendigkeit besteht, die höher zu gewichten ist als der Persönlichkeitsschutz, ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ein überwiegendes Betriebsinteresse ist begründet, wenn das Unternehmen mit geschäftskritischen Gütern handelt oder die Betriebssicherheit ein Thema ist.
Von der Verhaltensüberwachung zu unterscheiden ist die Leistungsüberwachung. So ist es erlaubt, die Anzahl oder Qualität produzierter Teile durch einen bestimmten Mitarbeiter zu überwachen. Sobald sich die Aufzeichnungen auf Umfang und Qualität der Arbeitsleistung bezieht, ist eine Überwachung erlaubt. Auch der Einbau eines GPS Systems in das Firmenauto zwecks Aufzeichnung der tatsächlichen Kundenbesuche hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erlaubt (Quelle: Entscheid Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 12. Januar 2016).