Darf ein Arbeitgeber im Vertrag festhalten, dass der Mitarbeiter nicht über den Lohn sprechendarf? Lesen Sie die Antwort in diesem Newsletter.
Das Portal «ESTV SuisseTax» wird für die Online-Abrechnung der MWST zum Standard. Die Online-Abrechnung wird bald das Papierformular ablösen.
Vorsicht bei Einkäufen in die Pensionskasse bei Scheidung. Gemäss Gesetz werden bei Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile geteilt. Ausnahmen gibt es bei bestimmten Fällen.
Online-Abrechnung der MWST wird Standard
Die eidgenössische Steuerverwaltung stellt für den elektronischen Geschäftsverkehr das Portal «ESTV SuisseTax» zur Verfügung. Mit «ESTV SuisseTax» kann die MWST-Abrechnung bequem online eingereicht werden und der Postversand entfällt.
Neu lassen sich die Abrechnungsdaten direkt aus der Buchhaltungssoftware hochladen, sofern die Software diese Funktion unterstützt. Das Eintippen einzelner Positionen entfällt dadurch.
Neu können auch Eintragungs- und Unternehmerbescheinigungen von den steuerpflichtigen Personen über ESTV SuisseTax online bestellt werden. Treuhänder und Steuervertreter können online für sämtliche Steuerpflichtige, die sie vertreten, gleichzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Fristverlängerungen sind ab dem 1. Januar 2019 ausschliesslich via «ESTV SuisseTax» möglich.
Die Online-Abrechnung wird der neue Standard für die MWST-Abrechnung sein und bald das Papierformular ablösen. Nur in Ausnahmefällen wird es in Zukunft möglich sein, dieses bei der ESTV zu bestellen und einzureichen (Quelle: Link).
Frankenstärke ist kein Grund mehr für Kurzarbeits-Entschädigung
Die Währungssituation zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro hat sich seit der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze im Januar 2015 entspannt. Die Gesuche um Kurzarbeit haben abgenommen und per 31. August 2018 können Unternehmen keine mit der Frankenstärke begründete Kurzarbeit mehr anmelden (Quelle: SECO).
Vorsicht bei Einkäufen in die Pensionskasse bei Scheidung
Werden Einmaleinlagen in die Pensionskasse einbezahlt, sind die Einzahler oft der Meinung, dass bei einer Scheidung bei Gütertrennung diese Einlagen nicht geteilt werden.
Gemäss Gesetz werden bei Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile geteilt. Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen.
Stammt die Einmaleinlage aus einer Erbschaft, einem Erbvorbezug, einer Schenkung oder aus vorehelichen Mitteln, so kann diese von der zu teilenden Austrittsleistung abgezogen werden. Wird die Einlage hingegen mit Mitteln bezahlt haben, die als Errungenschaft eingestuft wird, so zum Beispiel aus dem ersparten Lohn, so wird diese geteilt. Dies gilt unabhängig davon, ob Gütertrennung vereinbart wurde.
Eine Scheidungsvereinbarung kann das Pensionskassen-Splitting nicht ausschliessen, es ist zwingend. Ausnahmen gibt es, wenn die Altersvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Zum Beispiel dank einer Liegenschaft, einer gut ausgestatteten Säule 3a oder wenn der Verzichtende gute Aussichten hat, dass er selber noch eine genügende Altersvorsorge aufbauen kann (Quelle: aus der angewandten Praxis).
Mitarbeiter dürfen über ihre Löhne sprechen
Bestimmungen in Arbeitsverträgen, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn geheim halten muss, sind nicht gültig.
Der Arbeitgeber muss gemäss Obligationenrecht (OR) die Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters schützen und es kann deshalb nichts im Arbeitsvertrag formuliert werden, welches den Mitarbeiter schlechter stellt. Darum ist ein Verbot, mit Kollegen über den eigenen Lohn zu sprechen, nichtig. Dies wird durch das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau noch verstärkt (Quelle: aus der Praxis).
Online Datenschutz-Check für Ihr Unternehmen
Ist die Datenschutz-Grundverordnung der EU für Ihr Unternehmen überhaupt anwendbar? Der Online-Check von economie-suisse gibt Ihnen sofort Auskunft (Quelle: Link).
Abzugsfähigkeit von Rückzahlungen für Aus- und Weiterbildungskosten
Oft nimmt der Mitarbeiter eine Aus- und Weiterbildung in Anspruch und der Arbeitgeber zahlt dem Mitarbeiter eine Entschädigung dafür. Wenn sich die Zahlungen des Arbeitgebers für Aus- und Weiterbildungsbeiträge auf mehrere Jahre verteilt haben, kann der Arbeitnehmer im Rückzahlungsjahr pro Kalenderjahr den Betrag von CHF 12’000 steuerlich geltend machen.
Übersteigt der Rückzahlungsbetrag CHF 12’000 empfiehlt es sich für den Mitarbeiter, die Zahlungsbelege beim Arbeitgeber einzufordern, um der Steuerbehörde die ursprünglichen Zahlungen der Aus- oder Weiterbildungskosten in mehreren Kalenderjahren belegen zu können (Quelle: Kreisschreiben 41 ESTV vom 30.11.2017).
Falsches Einkommen bestätigen gilt als Betrug
Ein Kläger wehrte sich Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts, das ihn wegen Betrugs verurteilte. Dabei ging es um seine Unterschrift unter einem Kreditantrag bei einer Bank das ein Kreditvermittler für ihn erledigte. Der Kreditvermittler lieferte der Bank falsche Lohnbelege ab und deshalb resultierte aus der Budgetberechnung ein zu hohes Einkommen. Der Antragsteller unterschrieb die Berechnung.
Vor Gericht argumentierte er, die falschen Unterlagen stammen nicht von ihm und er sei deshalb unschuldig. Das Bundesgericht sah dies anders und verurteilte ihn ebenfalls wegen Betrugs (Quelle: 6B_777/2017 vom 8.2.2018).
Überzeit unter Umständen auch bei Kadermitarbeitern auszuzahlen
Ein Projektleiter forderte nach seiner Entlassung mehr als CHF 160’000 für Überstunden, Bonus und Ferien. Das Bundesgericht sprach ihm rund CH 57’000 zu. Entscheidend war, dass gemäss Arbeitsvertrag Überstunden nicht entschädigt würden. Überzeit von mehr als 60 Stunden pro Jahr ist laut Arbeitsgesetz aber zwingend zu entschädigen. Überzeit liegt vor, wenn die im Arbeitsgesetz festgehaltene Höchstarbeitszeit überschritten wird (Quelle: BGE 4A_207/2017 vom 7.12.2017).
Grundbucheintrag löst Steuerpflicht aus
Vor dem Bundesgericht erschien ein Ehepaar, das mit einer Steuerausscheidung nicht einverstanden war.
Sie lebten im Kanton Zürich und kauften 2013 im Kanton Aargau eine noch nicht fertig gebaute Eigentumswohnung. Die Schlüsselübergabe und der Einzug erfolgten im Jahr 2014. Das Ehepaar musste die Anzahlung bereits 2013 im üblichen Rahmen einer Steuerausscheidung als Vermögen besteuern, wogegen sie sich wehrten.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Mit dem Eintrag ins Grundbuch habe das Paar Grundeigentum erworben. Damit sei es bereits in der Steuerperiode 2013 «im Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig» geworden (Quelle: BGE 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018).