Die Schweiz bekommt einen neuen Einzahlungsschein im Jahr 2020. Für den Rechnungssteller und -empfänger bedeutet dies eine grundlegende Änderung. Lesen Sie die Informationen dazu in unserem Newsletter.
Kann die Erbschaftsteuer durch eine Erbausschlagung mit einer anschliessenden Schenkung umgangen werden oder ist dies eine Steuerumgehung? Ein Gericht hat darüber entschieden.
Der Arbeitnehmer ist bei einem Pensionskassen-Wechsel für die Prüfung der Überweisung seines Freizügigkeitsguthabens verantwortlich. Denn auch für die Pensionskasse gilt eine Aufbewahrungspflicht von nur 10 Jahren. Die Auswirkungen einer solchen Unterlassung lesen Sie in diesem Newsletter.
Dies und vieles mehr in diesem Newsletter.
Die Schweiz bekommt einen neuen Einzahlungsschein
Ab 30.6.2020 gilt für inländische Zahlungen die ausschliessliche Verwendung der Kontonummer im IBAN-Format. Durch die Überprüfung der IBAN auf ihre formelle Korrektheit werden Fehler minimiert und die Geschwindigkeit der Übermittlung erhöht.
Gleichzeitig heisst der neue Einheitsbeleg nicht mehr Einzahlungsschein, sondern Zahlteil QR-Rechnung. Der Swiss QR Code bildet zusammen mit den aufgedruckten Informationen den Zahlteil der QR-Rechnung im Format A6. Er eignet sich für die Rechnungsstellung in CHF und in EUR und erfüllt die Anforderungen im Zusammenhang mit der revidierten Geldwäschereiverordnung.
Wichtig für den Rechnungssteller
- Die QR-Rechnung kann mit handelsüblichen Druckern selbst erstellt werden, da der Zahlteil nur noch schwarz-weiss ist.
- Die QR-Rechnung kann zusätzliche Informationen wie beispielsweise die Unternehmens-Identifikation oder eine Rechnungsnummer an den Rechnungsempfänger enthalten, die eine automatische Abstimmung mit der Buchhaltung ermöglichen.
Wichtig für den Rechnungsempfänger
- Der Zahlteil der QR-Rechnung ist schwarz-weiss statt farbig, was für einen besseren Kontrast sorgt und dadurch die Lesbarkeit auch für Personen mit eingeschränktem Sehvermögen verbessert.
- Mit nur einem Klick können sämtliche Zahlungsinformationen per Smartphone oder Lesegerät erfasst und an die Bank gesendet werden. Die manuelle Erfassung entfällt.
- Alle für die Zahlung notwendigen Informationen sind sowohl im Swiss QR Code enthalten als auch auf dem Zahlteil aufgedruckt und damit ohne technische Hilfsmittel lesbar.
- Die QR-Rechnung steht auch für alternative Verfahren wie beispielsweise TWINT oder die E-Rechnung, falls der Rechnungssteller dies anbietet.
Alle Marktteilnehmer müssen zum Zeitpunkt, wenn Rechnungssteller erste QR-Rechnungen verschicken können – d.h. ab 30. Juni 2020 –, technisch in der Lage sein, QR-Rechnungen zur Zahlung und Verarbeitung zu nutzen.
Offene Punkte für Unternehmer:
- Die neuen Standards haben Auswirkungen auf ihren Zahlungsverkehr. Analysieren Sie die Prozesse genau.
- Informieren Sie sich bei Ihrem Software-Hersteller über dessen Migrationsfahrplan. Kann die Software auf den neuen Standard angepasst werden?
- Lesegerät, Drucker oder Scanner: welche Ihrer Geräte und Formulare sind von der Einführung des QR-Codes betroffen?
- Update-Planung: Etablieren Sie ein Projekt, planen und budgetieren Sie die Umstellung. Nehmen Sie notwendige Konfigurationen von Bankdaten, Kontonummern, Stammdaten usw. vor.
Wir unterstützen Sie gerne in diesem Prozess und stehen Ihnen zur Seite.
(Quelle: Link)
Jugendliche unter 18 dürfen gefährliche Arbeiten verrichten
Der Bundesrat hat die Jugendarbeitsschutzverordnung revidiert und entschieden, dass Jugendliche nicht mehr das 18. Altersjahr abwarten müssen, um gefährliche Arbeiten in ihrem erlernten Beruf zu verrichten. Mit der Revision der Jugendarbeitsschutzverordnung ermöglicht der Bundesrat allen Jugendlichen mit einem Eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidg. Berufsattest EBA unabhängig von ihrem Alter die uneingeschränkte Ausübung ihres erlernten Berufes. Die Verordnung trat am 1. Juli 2018 in Kraft (Quelle: Link).
Nur der Eigentümer einer Sache kann Strafantrag einreichen
Eine Tochter benutzte das Auto ihrer Mutter und während ihrer Fahrt demolierte ein Passant absichtlich mit der Hand die Motorhaube.
Daraufhin reichte die Tochter später bei der Polizei einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein. Beim Bezirksgericht Zürich bekam sie Recht, das Obergericht bestrafte ihn. Das Bundesgericht argumentierte anders: Das Auto gehörte nicht der Tochter, sie habe es nur ausgeliehen. Da das Auto der Mutter gehöre, habe die Tochter keinen finanziellen Schaden erlitten. Deshalb sei sie nicht zum Strafantrag befugt gewesen. Ihre Mutter als Eigentümerin hätte ihn einreichen müssen(Quelle: BGE 6B_428/2017 vom 16.3.2018).
Ohne Einwand gelten Ferien als akzeptiert
Ein Lastwagenfahrer klagte beim Arbeitsgericht ein angebliches Ferienguthaben im Wert von CHF 11’000 ein. Er behauptete, sein Arbeitgeber habe die Ferientage immer sehr kurzfristig angeordnet und deshalb sei eine Erholung nicht möglich gewesen. Der Fahrer klagte durch alle Instanzen bis vor das Bundesgericht, aber ohne Erfolg: Ein Mitarbeiter könne zwar einen kurzfristig angeordneten Ferienbezug verweigern, aber er müsse protestieren und seine Arbeitsleistung anbieten – sonst sei von seinem Einverständnis auszugehen. (Quelle: Entscheid Arbeitsgericht Muri).
Erbausschlagung und anschliessende Schenkung ist Steuerumgehung
Ehepartner und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder zahlen in den meisten Kantonen keine Erbschaftssteuer. Bei Geschwistern hingegen ist die Steuer meistens fällig.
Die Kantone bestimmen, wer in welchem Verwandtschaftsgrad Erbschaftsteuern bezahlen muss und in welcher Höhe. Das gilt auch für Schenkungssteuern.
Ans Bundesgericht gelangte ein Nachkomme, der das Erbe seines Bruders in Kanton Aargau ausgeschlagen hatte. Somit fiel das ganze Erbe seiner Mutter zu, die ihm in den folgenden Monaten Schenkungen in der Höhe von rund 700’000 CHF machte. Im Kanton Aargau, wo beide wohnten, sind Schenkungen zwischen Eltern und Kindern steuerfrei. Jedoch wären Erbschaftssteuern fällig gewesen, hätte er das Erbe seines Bruders angenommen.
Das Kantonale Steueramt Aargau war damit nicht einverstanden und sah darin eine Steuerumgehung, durch die der Steuerpflichtige rund 100’000 CHF Steuern sparte. Es veranlagte ihn deshalb zu diesem Betrag.
Das Bundesgericht gab dem Steueramt Recht. Es sieht im Vorgehen der Familie eine Steuerumgehung.
Als Steuerumgehung gilt, wenn
- die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich ist
- anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich nur darum gewählt wurde, um Steuern einzusparen, und
- das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde.
Das Bundesgericht sah alle drei Kriterien als erfüllt an und verpflichtete den Kläger, die Steuern zu bezahlen(Quelle: BGE 2D_40/2016 vom 17.5.2017).
Aufbewahrungspflicht 10 Jahre gilt auch für Pensionskassen
Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte über die Klage eines Angestellten zu urteilen, der sein Freizügigkeitsguthaben «verloren» hatte.
1988 verliess er ein Unternehmen und wies die Pensionskasse an, sein Freizügigkeitsguthaben an eine andere Kasse zu überweisen. Er überprüfte nicht, ob die Überweisung stattgefunden hat. 2012 kontaktiere er die alte und die neue Pensionskasse. Beide informierten ihn, dass sie kein Altersguthaben auf seinen Namen hätten. Der Versicherte klagte deshalb gegen die Kasse, bei der er bis 1988 versichert war. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage ab, da Pensionskassen ihre Belege auch nur zehn Jahre aufbewahren müssen. Der Versicherte sei selber für sein Guthaben verantwortlich (Quelle: Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil BV.2015.00009 vom 29.3.2017).
Steuerort für Maklerprovisionen ändert sich ab 1. Januar 2019
Der Bundesrat hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2019 der Ort der Besteuerung für Maklerprovisionen am Wohnort des Maklers liegt bzw. am Sitz der Maklerfirma, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Künftig fällt die Besteuerung der Vermittlungsprovisionen nur dann am Grundstücksort an, wenn der Makler keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat. (Quelle: Link).
Lohnfortzahlung nach dem Tod (Lohnnachgenuss)
Grundsätzlich endet der Lohnanspruch eines Arbeitnehmers mit dem Tod des Arbeitnehmers. Hinterlässt der verstorbene Arbeitnehmer jedoch einen Ehepartner, einen eingetragenen Partner, minderjährige Kinder oder andere Personen, die er finanziell unterstützen musste (beispielsweise volljährige Kinder in Ausbildung), so muss der Arbeitgeber den Lohn noch eine bestimmte Zeit weiterzahlen. Konkret heisst das, dass es vom ersten bis zum fünften Dienstjahr noch Lohn für einen Monat gibt, ab dem sechsten Dienstjahr Lohn für zwei Monate. Dies ist jeweils ab dem Todestag gerechnet. (Quelle: Art. 338 ff OR)