In der Schweizer Steuererklärung müssen ausländische Liegenschaften und die Erträge daraus zwingend angegeben werden. Es lohnt sich in jedem Fall, eine Fachperson bei der Deklaration einer ausländischen Liegenschaft hinzuzuziehen.
Die eidg. Steuerverwaltung hat die Steuerabzüge für Hausbesitzer im Zuge der totalrevidierten Liegenschaftskostenverordnung konkretisiert. Planung ist jetzt nötig.
Was passiert bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis? Die Antwort finden Sie in diesem Newsletter.
Korrekturabrechnung MWST neu online einreichen
Die Steuerverwaltung hat ihre elektronischen Systeme weiter ausgebaut und ermöglicht jetzt die elektronische Einreichung der Korrekturabrechnungen MWST. Dazu müssen sie das von der Steuerverwaltung bestimmte Format aufweisen.
Nicht offizielle Korrekturabrechnungsformulare und andere Zustellformen wie z. B. E-Mail, Fax, usw. werden von den Informatiksystemen der ESTV nicht mehr verarbeitet und können nicht mehr entgegengenommen werden.
Ebenfalls nicht mehr entgegengenommen werden offizielle Korrekturabrechnungsformulare, bei denen die Abrechnungsperiode manuell abgeändert wurde (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung).
Neue Steuerabzüge für Hausbesitzer – Planung jetzt nötig
Die eidg. Steuerverwaltung hat die Abzüge für Hausbesitzer im Zuge der totalrevidierten Liegenschaftskostenverordnung konkretisiert. Die Verordnung regelt die Abzüge bei der direkten Bundessteuer für energiesparende Investitionen und für den Rückbau im Zuge eines Ersatzneubaus. Die Auslagen können auf maximal drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Als steuerlich abzugsfähiger Rückbau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abzugsfähig sind die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens, von Geländeverschiebungen und Aushubarbeiten für Ersatzneubauten. Die Rückbaukosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn innert angemessener Frist ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück errichtet wird, der Bau eine gleichartige Nutzung aufweist und von derselben steuerpflichtigen Person vorgenommen wird, die den Rückbau getätigt hat.
Die totalrevidierte Liegenschaftskostenverordnung wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung).
Leistungsabhängiger Bonus ist kein fester Lohnbestandteil
Arbeitsrechtliche Streitigkeiten handeln oft darum, ob ein Bonus Lohnbestandteil oder eine freiwillige Gratifikation ist.
Im aktuellen Fall gelangte ein Geschäftsleiter vor das Bundesgericht und klagte einen Bonus von CHF 40’000 ein. In seinem Arbeitsvertrag hiess es: «Ein allfälliger Bonus richtet sich nach der Leistung des Arbeitnehmers und ist kein Lohnbestandteil.»
Weil er jedes Jahr einen Bonus erhalten hatte, ging er davon aus, dass er auch weiterhin Anspruch darauf habe. Er war vor Gericht aber in allen Instanzen erfolglos, da er nicht nachweisen konnte, dass er den Bonus aufgrund des Geschäftsergebnisses und damit unabhängig von der Bewertung seiner Arbeit erhalten habe (Quelle: BGE 4A_574/2017 vom 14.5.2018).
Was passiert bei unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis?
Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder wer das Meldeverfahren anwendet, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen.
Wer trotzdem in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer der Steuerverwaltung.
Ausnahme:
- Es erfolgt eine Korrektur der Rechnung durch ein schriftliches, empfangsbedürftiges, dem bisherigen Empfänger zugestelltes Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft;
oder - der Leistungserbringer macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Dies ist der Fall, wenn der Rechnungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist.
(Quelle: ESTV – Abteilung MWST).
Versandhandel ab 1. Januar 2019 mit neuer Rechtsgrundslage
Erzielt ein in- oder ausländischer Versandhändler pro Jahr mindestens CHF 100‘000 Umsatz aus Kleinsendungen, die er vom Ausland ins Inland befördert oder versendet, gelten seine Lieferungen als Inlandlieferungen. In der Folge wird er in der Schweiz steuerpflichtig und muss sich im MwSt-Register eintragen. Die Steuerpflicht entsteht bei Erreichen der Umsatzgrenze von CHF 100‘000 und die Umsatzgrenze errechnet sich aus den von den Käufern an den Versandhändler bezahlten Entgelten. Ab der Eintragung als mehrwertsteuerpflichtig gelten nicht nur die Kleinsendungen des Versandhändlers als Inlandlieferungen, sondern auch alle weiteren Sendungen, bei denen der Einfuhrsteuerbetrag mehr als fünf Franken beträgt. Im Ergebnis unterliegen deshalb bei einem steuerpflichtigen Versandhändler alle Sendungen ins Inland der Inlandsteuer (Quelle: ESTV – Abteilung MWST).
Ausländische Liegenschaften sind deklarationspflichtig
In der Schweizer Steuererklärung müssen ausländische Liegenschaften und die Erträge daraus zwingend angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt nicht in der Schweiz direkt, sie sind aber für die Ermittlung des progressiven Steuersatzes massgebend.
Abhängig vom Wohnsitzkanton erfolgt die Bewertung der ausländischen Liegenschaft unterschiedlich. Kann der Besitzer einen amtlich bestätigten Wert vorweisen, stützt sich die Steuerverwaltung meist auf diesen ab. Der Wert kann auch abgeleitet werden oder wird vom Kaufvertrag hergeleitet. Bei Selbstnutzung wird der Eigenmietwert berechnet. Mieteinnahmen müssen anhand von Bankauszügen deklariert werden.
Schulden und Schuldzinsen sowie gewisse Sozialabzüge im Zusammenhang mit der Liegenschaft werden anteilig ins Ausland verlegt und sind in der Schweiz nicht vollständig abzugsfähig.
Fällt im Ausland Liegenschaftsunterhalt an, so wird er vom ausländischen Eigenmietwert bzw. vom entsprechenden Mietertrag abgezogen.
Es lohnt sich in jedem Fall, eine Fachperson bei der Deklaration einer ausländischen Liegenschaft hinzuzuziehen (Quelle: aus der angewandten steuerlichen Praxis).
Parkplätze ohne Kündigungsschutz
Separat gemietete Parkplätze stehen nicht unter den Vorschriften über Kündigungsschutz und missbräuchliche Mietzinse. Falls keine andere Regelung getroffen wird, gilt eine gesetzliche zweiwöchige Kündigungsfrist jeweils auf Ende einer einmonatigen Mietdauer.
Ein Mieter kann die Kündigung des Parkplatzes weder anfechten noch eine Erstreckung beantragen und die Höhe des Mietzinses für Parkplätze darf frei festgelegt werden.
Ist der Parkplatz hingegen Teil des Hauptmietvertrages und wird er zusammen mit Geschäftsräumen zusammen gemietet wird, so steht der Parkplatz mietrechtlich unter dem gleichen Schutz wie die Geschäftsräume. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Parkplätze und die Geschäftsräume in einem oder in separaten Verträgen vermietet werden. Der Parkplatz kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als das Geschäftsobjekt gemietet sein. Notwendig ist aber, dass die Parteien beider Mietverträge dieselben sind. Besteht zwischen dem Geschäftsraum und den Parkplätzen ein funktioneller Zusammenhang und dient der Parkplatz dem Geschäftsbetrieb, geht man davon aus, dass es die Absicht der Parteien ist, den Parkplatz mit dem Geschäftsmietvertrag zu verknüpfen. In diesem Fall ist eine Teilkündigung der Parkplätze ausgeschlossen und der Vermieter kann nur den ganzen Vertrag kündigen.
Will der Vermieter nur die Parkplätze kündigen, kann er das Formular zur Änderung des Mietvertrags anwenden. Die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung sind gut (Quelle: Art. 266l und fortfolgende OR).
Letzte Frist straflose Selbstanzeigen 30.9.2018
Die ESTV hat mit einem Rundschreiben am 15. September 2017 kommuniziert, dass die Kenntnis über die dem automatischen Informationsaustausch (AIA) unterliegenden Steuerfaktoren am 30. September 2018 durch die Steuerbehörde erfüllt gilt. Deshalb ist die straflose Selbstanzeige für im Ausland liegenden Vermögenswerte in Ländern mit Einführung des AIA per 1.1.2017 ab dem 30. September 2018 nicht mehr möglich.
Sollten noch Vermögenswerte im Ausland liegen, so empfiehlt sich so schnell wie möglich eine straflose Selbstanzeige noch vorzunehmen. Danach eintreffende Anzeigen werden allenfalls strafrechtlich gebüsst (Quelle: Rundschreiben ESTV vom 15.9.2018).