Um die offenen Stellen in Berufsarten, in denen die Arbeitslosenquote 8% oder mehr beträgt, zu reduzieren, verlangt der Bundesrat eine spezifizierte Stellenmeldepflichtüber das neue Portal www.arbeit.swiss.
Ob ein mündlicher Vertrag bei Hypotheken zwischen Bank und Kunde auch telefonisch gültig ist, hatte das Bundesgericht zu entscheiden. Lesen Sie den Entscheid im entsprechenden Artikel.
Geoblocking in der EU: betrifft das die Schweiz? Die Verordnung wird am 3. Dezember 2018 in Kraft treten.
Bundesrat spezifiziert Stellenmeldepflicht (Inländervorrang)
Ab dem 1. Juli 2018 sind alle offenen Stellen zu melden in Berufsarten, die eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von 8 Prozent oder mehr ausweisen.
Die Liste der Berufsarten, die meldepflichtig sind, ist online erhältlich unter www.arbeit.swiss.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind Stellen, die innerhalb eines Unternehmens intern besetzt werden durch eine Person, die bereits seit mindestens sechs Monaten dort angestellt ist. Dasselbe gilt, wenn Lernende im Anschluss an ihre Lehre angestellt werden oder wenn eine Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert.
Laut Seco kann die Meldung online über das neue Portal «arbeit.swiss», aber auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Je präziser die Angaben zur offenen Stelle sind, desto besser können die RAV passende Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen.
Während fünf Arbeitstagen sind die Informationen über die gemeldeten Stellen nur den bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden sowie den RAV-Mitarbeitern zugänglich. So ist sichergestellt, dass die registrierten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung haben.
Der Arbeitgeber wird innert drei Tagen eine Rückmeldung vom RAV bezüglich passender Dossiers von Stellensuchenden erhalten (Quelle: www.arbeit.swiss).
Steuerdeklaration auch bei geringem Einkommen wichtig
Vor Bundesgericht erschienen Eheleute aus dem Kanton Zürich, die ihre Steuererklärung nicht eingereicht hatten und deshalb einen Ermessenszuschlag von CHF 60’000 Jahreseinkommen erhielten.
Die Steuerpflichtigen gingen mit der Begründung vor Gericht, dass sie nur über ein Jahreseinkommen von CHF 16’000 verfügten, das sie auch belegen konnten.
Die Gerichte beschlossen, dass eine Einkommensermessung von CHF 60’000 angebracht erscheine, da es völlig unklar sei, wie die Steuerpflichtigen ihren Lebensunterhalt bestreiten würden. Sie lebten unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum und können nicht nachweisen, wie sie im Kanton Zürich lebten.
Das Bundesgericht schloss sich den Vorinstanzen an und bestätigte die Einkommensermessung (Quelle: BGE 2C_82/2018 vom 9.2.2018).
Bundesgericht definiert Ferienlohn nochmals in Urteil
In einem neuen Urteil stellt das Bundesgericht klar, welche Bedingungen u.a. für die Auszahlung des Ferienlohns gegeben sein mussten.
Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber den Ferienlohn zweimal auszahlen. Obwohl dieser auf der Lohnerklärung den Ferienlohn ausgewiesen hat, klagte der Mitarbeiter und das Bundesgericht gab ihm Recht.
Zwei Bedingungen wurden vom Arbeitgeber nicht erfüllt:
- Die Parteien hatten eine Arbeitszeit von 42.5 Stunden vereinbart. Darum gilt die Beschäftigung nicht als unregelmässig und der Ferienlohn hätte zum Zeitpunkt des Ferienbezugs ausbezahlt werden müssen.
- Im schriftlichen Arbeitsvertrag fehle der Hinweis darauf, welche Lohnanteile zur Abgeltung der Ferien ausbezahlt wurden. Das Gericht liess es nicht gelten, dass auf den Lohnabrechnungen die Anteile ersichtlich waren und der Arbeitnehmer die Abrechnungen ohne Widerspruch entgegengenommen hatte
(Quelle: BGE 4A_561/2017 vom 19. März 2018).
Erbschaftssteuern gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand
Eine Aktiengesellschaft erhielt aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin Liegenschaften. Die AG zog die Erbschaftsteuern als Aufwand in ihrer entsprechenden Jahresrechnung ab. Dagegen zog die Steuerbehörde vor Gericht.
Das Bundesgericht entschied, dass zum geschäftsmässig begründeten Aufwand neben den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern auch die Erbschaftssteuern gehören und gab dem Unternehmen Recht (Quelle: BGE 2C_1135/2016 vom 30.11.2017).
Steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen möglich
Seit 2011 können Kapitaleinlagen, die direkt von den Eigentümern in die Gesellschaft eingezahlt wurden, steuerfrei zurückbezahlt werden.
Voraussetzungen dafür sind:
- Die Kapitaleinlage muss in der Handelsbilanz der Gesellschaft gesondert ausgewiesen werden und darf nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Das Konto muss heissen: «Reserven aus Kapitaleinlagen»;
- Die Reserven aus Kapitaleinlagen müssen der ESTV innert 30 Tagen gemeldet werden;
- Die Entnahme einer Kapitaleinlage ist nur durch einen Beschluss der Generalversammlung möglich. Die Beschlussfassung ist ausdrücklich zu beschliessen und zu protokollieren, andernfalls wird von einer Dividendenausschüttung ausgegangen;
- Die Rückzahlung von Kapitaleinlagen wird gleichbehandelt wie die Rückzahlung vom Grund- und Stammkapital, das heisst, es ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Personen, welche die Beteiligung im Privatvermögen halten, können die Rückzahlung steuerfrei vereinnahmen (Quelle: Kreisschreiben 29a vom 9. September 2015 der ESTV).
Mündlicher Vertrag gilt auch bei Hypotheken
Eine Bank buchte CHF 45’000 vom Konto eines Kunden ohne sein Einverständnis ab. Begründung für die Abbuchung war eine mündliche Abmachung am Telefon. Dabei verhandelte der Kunde mit der Bank über drei Hypotheken.
Anschliessend schickte ihm die Bank den schriftlichen Vertrag, bei dem sie sein Altersguthaben bei der Pensionskasse als Garantie eingesetzt hatte. Der Wohnungseigentümer weigerte sich, den Vertrag zu unterschreiben. Die Bank argumentierte, dass das so am Telefon vereinbart worden sei. Basierend auf dem Gespräch buchte die Bank die Hypozinsen für mehrere Jahre ab. Der Kunde gelangte an das Bundesgericht, das der Bank Recht gab: Auch ein am Telefon geschlossener mündlicher Vertrag ist gültig (Quelle: BGE 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018).
Geoblocking in der EU: betrifft das die Schweiz?
Geoblocking macht die Verfügbarkeit oder den Preis eines online gehandelten Produkts abhängig von der IP Adresse des Kunden. Somit stellt es eine Form von Diskriminierung dar, indem z.B. bestimmte Anbieter Bestellungen nur für Kunden aus dem Inland zulassen und ausländische Nutzer ausschliessen.
Die Vermeidung von Geoblocking ist ein zentrales Anliegen der EU-Kommission. Sie vertritt die Meinung, die EU-Bürger würden durch Geoblocking diskriminiert.
Eine neue Verordnung verbietet das Beschränken oder Sperren des Zugriffs auf Websites, ebenso die Ungleichbehandlung bei Zahlungsmethoden. Das Umleiten auf eine nationale Website soll Online-Händlern nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Kunden gestattet sein. Urheberrechtlich geschützte Medien wie E-Books, Musik oder Online-Computerspiele sind vorerst von der EU-Verordnung ausgenommen.
Obwohl die EU-Verordnung für Nicht-Mitgliedstaaten nicht rechtsverbindlich ist, können auch Handlungen von Anbietern in Drittländern als ungerechtfertigtes Geoblocking qualifiziert werden.
Die Verordnung wird am 3. Dezember 2018 in Kraft treten. Schweizer Unternehmen, die in der EU Güter oder Dienstleistungen verkaufen, unterstehen der neuen Regelung (Quelle: Link).
Erbvorbezug muss nicht verzinst werden
Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers einen Erbvorbezug, so muss dieser bei einer späteren Erbteilung nicht verzinst werden. Bei der Erbteilung wird der Nominalbetrag des Erbvorbezugs angerechnet. Ausnahme: Eine Verzinsung wurde vereinbart (Quelle: aus der gesetzlichen Praxis)