Das deklariertes Vermögen in der Steuererklärung sollte mit dem Einkommensnachweis übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, kann das Steueramt das zu versteuernde Einkommen erhöhen.
Im Juni haben wir bereits über die MWST Teilrevision ab 1.1.2018 informiert. Hier finden Sie weitere wichtige Änderungen.
Was ist eine unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen und wann kommt diese zur Anwendung?
Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes am 1. Januar 2018
- Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig.
- Von der Steuer ausgenommene Leistungen können neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung ist nicht mehr zwingend nötig.
- Für elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gilt neu der reduzierte Steuersatz.
- Der fiktive Vorsteuerabzug ist neu auch beim Erwerb von Betriebsmitteln und ungebrauchten Waren möglich.
- Sammlerstücke wie Kunstgegenstände, Antiquitäten und dergleichen unterliegen neu der Margenbesteuerung. Daher ist der fiktive Vorsteuerabzug auf diesen Gegenständen nicht mehr möglich.
- Bezüglich der Lieferungen wird die Bezugsteuer neu nur noch auf Lieferungen unbeweglicher Gegenstände angewendet.
- Für die Steuerpflicht der Gemeinwesen ist neu nur noch die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken massgeblich.
- Sämtliche Leistungen zwischen Gemeinwesen und den ausschliesslich von ihnen gehalten oder gegründeten Organisationen sind neu von der Steuer ausgenommen.
- Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht, gelten als eng verbundene Personen und es kommt der Drittpreisvergleich zur Anwendung.
(Quelle: Auszug aus MWSTG 2017)
Keine unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen
Dem Bundesgericht bot sich im nachstehenden Urteil die Gelegenheit, deren Rechtsprechung betreffend unentgeltlicher Rechtspflege für juristische Personen zu präzisieren.
Dabei ging es um die Auflösung einer GmbH von Amtes wegen, nachdem die GmbH die ihr angesetzte Frist zur Eintragung eines neuen Domizils ungenutzt verstreichen liess. Für eine Klage gegen ihren Vermieter des Geschäftslokals beantragte die GmbH, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten zu gewähren. Dieses Gesuch wurde erstinstanzlich gutgeheissen, das Obergericht jedoch lehnte das Gesuch ab.
Das Bundesgericht rief zunächst in Erinnerung, dass juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen könnten. Sie seien weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege könne ausnahmsweise dann bestehen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liege und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Weiter erwähnte das Bundesgericht, die unentgeltliche Rechtspflege sei juristischen Personen auf alle Fälle zu verweigern, wenn das Verfahren, für das die Rechtspflege beansprucht werde, deren Weiterexistenz nicht sichere.
Fazit: Juristische Personen können nur in seltenen Fällen mit unentgeltlicher Rechtspflege rechnen (Quelle: BGE 4A_75/2017 vom 22.5.2017).
Eine kurze Arbeitsverweigerung ist kein Grund für eine fristlose Entlassung
Ein Lastwagenfahrer ging nach einem Streit mit dem Vorgesetzten nach Hause. Noch am selben Tag kündigte der Chef ihm fristlos. Der Fahrer forderte den Lohn für die Kündigungsfrist sowie zwei Monatslöhne wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung.
Die Gerichte des Kantons Basel gaben dem Fahrer Recht. Eine kurze unentschuldigte Absenz ohne vorgängige Verwarnung reiche nicht für eine fristlose Kündigung (Quelle: Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil ZB.2016.14 vom 16.1.2017).
Deklariertes Vermögen sollte mit Einkommensnachweis übereinstimmen
Ein Ehepaar kaufte Autos im Wert von CHF 300’000 und deklarierte diese in der Folge als Vermögen. Da wurde das Steueramt hellhörig: Aufgrund des Vorjahres-Vermögens und der deklarierten Einkünfte im aktuellen Jahr war gar nicht genug Geld für diesen Kauf vorhanden. Deshalb nahm das Steueramt an, es existiere eine nicht deklarierte Geldquelle und lastete dem Ehepaar ein zusätzlich zu versteuerndes Einkommen von CHF 142’000 auf.
Vor Gericht argumentierte der Ehemann, das Geld stamme von einem zinslosen Darlehen seines Vaters. Doch dafür gab es keine Belege, sodass auch das Bundesgericht das Vorgehen des Steueramts unterstütze. Dass der Vater nachträglich eine Darlehens-Bestätigung einreichte, nützte nichts (Quelle: BGE 2C_183/2017 vom 6. März 2017).
Vorfälligkeitsentschädigungen sind steuerlich absetzbar
Bei der vorzeitigen Auflösung einer Hypothek fallen sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen (Penalty) an. Diese Entschädigungen sind bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten abziehbar, wenn die Auflösung der Hypothek in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erfolgt.
Das Bundesgericht schreibt, da die Hypothek unmittelbar vor dem Verkauf der Liegenschaft endgültig und vollumfänglich aufgelöst und nicht durch eine neue Hypothek ersetzt wurde, kann die Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer gewinnmindernd angerechnet werden. In diesem Fall ist die Entschädigung als abzugsfähige «Anlagekosten» zu beurteilen, die bei der Ermittlung des Grundstückgewinns zu berücksichtigen sind.
Vorsicht: Ein Abzug ist nur erlaubt, wenn die aufgelöste Hypothek durch eine andere Hypothek beim gleichen Kreditgläubiger ersetzt wird. Eine doppelte Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung sowohl bei der Grundstückgewinnsteuer als auch bei der Einkommensteuer ist gemäss bisheriger Rechtsprechung in jedem Fall ausgeschlossen (Quelle: BGE 2C_1165/2014, 2C_1148/2015).
Elektronische Beschwerde nur bei gesetzlicher Regelung gültig
Bei kantonalen Gerichten können Beschwerden nur dann gültig in elektronischer Form eingereicht werden, wenn dafür eine spezifische gesetzliche Regelung besteht. Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Mannes ab, auf dessen elektronisch unterzeichnete und übermittelte Beschwerde die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis nicht eingetreten ist.
Das Bundesgericht bestätigt, dass für elektronische Beschwerden für jeden Kanton eigene gesetzliche Regeln bestehen. Verzichtet ein Kanton darauf, ist es nicht möglich, Beschwerden elektronisch gültig einzureichen (BGE 8C_455/2016 vom 10.2.2017).
Keine Nachfrist bei Wohnungs- und Geschäftsräumen-Übergabe notwendig
Gemäss Schweizer Mietrecht muss der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt. Kommt der Mieter auf den Abgabetermin seinen Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, gerät er in Verzug. Dies deshalb weil sich unmittelbar an das auslaufende ein neues Mietverhältnis anschliesst, so dass der Mieter seine Rückgabeleistung (z.B. Reinigung) nicht nachträglich erbringen kann. Deshalb braucht der Vermieter keine Nachfrist anzusetzen und kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des alten Mieters zu marktüblichen Bedingungen ausführen und Instand stellen lassen. (Quelle: Erfahrungen aus der Mietrechtspraxis).
Verlustverrechnung während sieben Jahren möglich
Unternehmen können während sieben Jahren ihre Verluste mit den Gewinnen verrechnen, womit der steuerbare Gewinn reduziert werden kann. Das steuerpflichtige Unternehmen hat keine Wahl, wann, ob und wie viel es die aufgelaufenen Verluste mit künftigen Gewinnen verrechnet kann. Die chronologische Reihenfolge ist entscheidend.
Verluste dürfen auch mit ausserordentlichen Einkünften verrechnet werden. Dividendenerträge oder Kapitalgewinne auf Beteiligungen taugen aber selten für die Verlustverrechnung, da diese möglicherweise nicht besteuert werden und mittels Beteiligungsabzug möglicherweise besser zur Geltung kommen (Quelle: Art. 67 Abs. 1 und 2 DBG).