Gewinne aus Gewinnspielensind seit diesem Jahr steuerfrei. Wir erklären, an welche Bedingungen diese Neuerung geknüpft ist.
Waren verbuchen, die mit unterschiedlichen Sätzen der MWST angewendet werden, war bis anhin aufwändig. Nun gibt es eine vereinfachte Anwendung.
Ist Ihr Verhalten gegenüber Mitbewerbern kartellrechtlich zulässig? Wettbewerbsbehörden beobachten verstärkt den Austausch von Informationen zwischen Mitbewerbern. Sie finden ein paar wertvolle Tipps zum korrekten Verhalten.
Steuerfreie Geldspielgewinne ab 1.1.2019
Ab dem 1. Januar 2019 sind die Gewinne in schweizerischen Spielbanken und solche aus «Kleinspielen» steuerfrei. Gewinne aus «Grossspielen» und Gewinne in schweizerischen Online-Spielbanken sind bis zu einem Betrag von CHF 1 Million steuerfrei. Was darüber hinaus geht, ist als Geldspielgewinn zu deklarieren und die erhobene Verrechnungssteuer kann zurückgefordert werden. Gewinne aus nicht bewilligten Spielen und Gewinne aus ausländischen Spielen (inkl. Onlinespiele bei ausländischen Anbietern) sind weiterhin vollumfänglich steuerbar (Quelle: Link).
Revidierte Arbeitszeitverordnung tritt am 1.4.2019 in Kraft
In Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern hat der Bundesrat zwei Änderungen am Arbeitsgesetz erarbeitet:
- Beim Personal mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik ist es neu möglich, Nacht- und Sonntagsarbeit ohne Bewilligung zu leisten. Allerdings muss die Nacht- und Sonntagsarbeit für die Behebung von Störungen an der Netz- oder Informatikstruktur oder deren Wartung notwendig sein.
- Bei Gastbetrieben kann neu eine Arbeitswoche auf 7 Tage verlängert werden. Zudem kann der wöchentliche freie Halbtag anders angesetzt werden; neu ist er ab spätestens 14.30 Uhr anstatt ab 14.00 Uhr zu gewähren, um den spezifischen Bedürfnissen des Gastgewerbes besser Rechnung zu tragen.
Diese Änderungen wurden auf Wunsch der betroffenen Sozialpartner erarbeitet (Quelle: SECO).
Vereinfachte Verbuchung bei unterschiedlichen Steuersätzen der MWST bei Leistungskombinationen
Werden Waren eingekauft bei denen unterschiedliche MWST Steuersätze anzuwenden sind, wie z.B. Geschenkkörbe, bietet sich eine Vereinfachung bei der Verbuchung der Mehrwertsteuer an.
Grundsätzlich muss jede einzelne Leistung ihrem Steuersatz entsprechend verbucht werden. Wird aber eine Kombination von Leistungen pauschal angeboten und dieses pauschal fakturiert, so kann vereinfacht abgerechnet werden. Jene Leistung, die mindestens 70% des Angebots einnimmt, bestimmt den Steuersatz. Ist die überwiegende Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen, gilt diese Steuerausnahme auch für die Sachgesamtheit bzw. die Leistungskombination. Diese Regel ist nicht anwendbar, wenn keine der jeweiligen Leistungen mindestens 70% des Gesamtentgelts ausmacht. Dann muss separat abgerechnet werden (Quelle: aus der MWST-Praxis).
Dienstaltersgeschenk zählt zum versicherten Verdienst
Das SECO publizierte eine Weisung, wonach für die Berechnung des versicherten Verdienstes nur regelmässige Treueprämien zu berücksichtigen sind.
Ein arbeitsloser Angestellter wollte sein Dienstaltersgeschenk von CHF 3’610 dazurechnen lassen, um seinen versicherten Verdienst zu erhöhen und gelangte damit bis vor das Bundesgericht. Dieses entschied für den Kläger und argumentierte, dass vertraglich vereinbarte Zulagen immer zum versicherten Verdienst gehören (Quelle: BGE 8C_902/2017 vom 12.6.2018).
Vorsicht beim Umgang mit Mitbewerbern
Wettbewerbsbehörden beobachten verstärkt den Austausch von Informationen zwischen Mitbewerbern. Für eine drohende Prüfung genügt es bereits, wenn sich Mitbewerber in ihrem Geschäftsverhalten implizit untereinander abstimmen. Schon die einseitige Information eines Unternehmens an einen Mitbewerber, es ziehe eine Preiserhöhung in Betracht kann als kartellrechtlich heikel angesehen werden.
Vermeiden Sie deshalb im Umgang mit Mitbewerbern
- Vereinbarungen bezüglich Preisen oder Rabatten
- Mengen- oder Quotenabsprachen
- Aufteilung des Marktes nach Gebieten oder Kunden
- Gemeinsames Vorgehen gegenüber Lieferanten, Händlern oder Kunden
- Äusserungen über Ihre eigene Preispolitik, Rabatte oder Kapazitäten
- eine gemeinsame Strategie bezüglich privaten oder öffentlichen Ausschreibungen
- die Begriffe «Monopol», «Marktmacht» oder «Marktführer» in Ihren Werbebotschaften.
Gehen Sie nicht automatisch davon aus, dass Ihr Verhalten kartellrechtlich zulässig ist, wenn die ganze Branche oder andere Unternehmen sich ähnlich verhalten. Auch bei Verbandstreffen ist Vorsicht geboten: wenn Anwesende über Preise, Mengen und Gebiete sprechen, müssen Sie Ihren Protest protokollieren lassen und die Sitzung bei heiklen Themen verlassen (Quelle: Handelskammer D-CH).
Kein Geld zurück bei Internet- und Telefonpannen
Es kommt immer wieder vor, dass es Unterbrüche im Telefonnetz oder bei der Internetverbindung gibt. Letztes Jahr hatten Tausende von Kunden unter den Unterbrüchen der Swisscom wegen eines Software-Fehlers zu leiden.
Sowohl der Stände- als auch der Nationalrat haben entschieden, dass für diese Störungen die Anbieter nicht zu Schadenersatz-Zahlungen verpflichtet werden und sie die Kunden nicht entschädigen müssen. Eine Entschuldigung reiche (Quelle: aus der Praxis).
Gebührenüberwälzungen nicht hinnehmen
Viele Unternehmen sind dazu übergegangen, Postschaltergebühren und Postversandgebühren auf die Kunden zu überwälzen.
Eine Überwälzung der Gebühren ist eine einseitige Vertragsänderung und muss nicht hingenommen werden. Will das Unternehmen, dass der Vertrag weiterläuft, muss es zuerst den bestehenden Vertrag kündigen und die neuen Gebühren in den neuen Vertrag integrieren (Quelle: aus der Praxis).
Anspruch auf Arbeitszeugnisse auch bei Kurz-Einsätzen
Jeder Mitarbeiter hat gemäss Gesetz Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die Anstellungsdauer spielt dabei keine Rolle, der Mitarbeiter kann jederzeit eines verlangen. Es muss Angaben über die Leistung und das Verhalten enthalten, auch wenn der Einsatz nur wenige Tage oder Wochen dauerte. Der Mitarbeiter kann auch nur eine Arbeitsbestätigung verlangen, die bloss Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält (Quelle: aus dem Arbeitsgesetz sowie der angewandten Praxis).
Inventar schützenswerter Bauten – Folgen für den Eigentümer
Die kantonalen Baugesetze erlauben es den Gemeinden, ein Inventar von schützenswerten Objekten zu erstellen. Das Bauinventar ist ein Hinweisinventar, welches den Gemeindebehörden und dem Kanton als Grundlage für die Ortsplanung und für baurechtliche Entscheide dient.
In einem solchen Inventar sind schützenswerte Objekte erfasst, für die eine sog. Schutzvermutung besteht, die aber nicht geschützt sind. Unter Objekten sind Gebäude, Gartenanlagen, Bäume, Hecken usw. zu verstehen.
Für den Grundeigentümer entfaltet es keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Nichtsdestotrotz ist die Überraschung gross, wenn bei einem Bauvorhaben die Mitteilung von der Gemeinde erfolgt, dass die Liegenschaft inventarisiert sei. Denn die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Eigentümer über eine Inventarisierung zu informieren.
Eine solche Inventarisierung kann das Bauvorhaben verzögern oder es muss neu definiert werden. Denn die Behörden entscheiden oft erst in Zusammenhang mit einer Baubewilligung, ob allfällige Schutzmassnahmen erhoben werden.
Es empfiehlt sich deshalb, von der Gemeinde einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen. Dazu ist ein aktuelles Interesse nötig, wie z. B. konkrete Bauabsichten oder eine bevorstehende Erbteilung (Quelle: Aus der Praxis der Gemeinden/Städte).