Private Kapitalgewinne unterliegen Besteuerungsregeln. Wann eine Besteuerung stattfindet, besonders beim Kauf und Verkauf von Wertschriften, zeigen wir in diesem Newsletter auf.
Bald keine Mietkaution mehr? Eine grosser Versicherungskonzern schafft diese ab.
Ob Vereinsbeiträge mehrwertsteuerpflichtig sind oder nicht, bestimmt die Art der Beiträge. Wir zeigen auf, was sogenannte «echte» und «unechte» Vereinsbeiträge sind.
Importbelege der Eidg. Zollverwaltung ab 1.3.2018 nur noch elektronisch
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen können die bei einem Import entrichtete Einfuhrsteuer als Vorsteuer geltend machen. Bisher stellte die Eidg. Zollverwaltung die dafür notwendige Veranlagungsverfügung in Papierform oder elektronisch aus.
Ab 01.03.2018 wird die Zollverwaltung nur noch die elektronische Verfügung als Datei im XML-Format zur Verfügung stellen. Die Importeure erhalten spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Bestätigungen in Papierform mehr. Die Dateien müssen selber beim Zollserver abgeholt werden (Quelle: Link).
Besteuerungsregeln von privaten Kapitalgewinnen in der Schweiz
Verkauft eine Privatperson einen beweglichen Gegenstand gewinnbringend, wird dieser Kapitalgewinn nicht besteuert. Eine Besteuerung würde nur stattfinden, wenn der Verkauf eine berufliche Tätigkeit darstellt. Bei Wertschriften sind die Steuerämter sensibilisiert, ab wann der Kauf und Verkauf von Wertschriften als berufliche Tätigkeit gilt. Die Eidg. Steuerverwaltung hat folgende Kriterien definiert, wonach im Zusammenhang mit der Veräusserung von Wertschriften nie eine berufliche und danach steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird. Werden die Kriterien kumulativ erfüllt, geht das Steueramt von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn aus:
- Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
- Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen.
- Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
- Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen
Die Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung die Kriterien weiter präzisiert. Für eine selbständige Tätigkeit wird vorausgesetzt, dass solche Geschäfte systematisch mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Wer also An- und Verkäufe von Wertgegenständen in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, dem werden Kapitalgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.
(Quelle: Link).
Wiedereinkäufe in 2. Säule möglicherweise Steuerumgehung
An das Bundesgericht gelangte ein Mann, der sich im Dezember in die Pensionskasse A einkaufte und 5 Monate vorher zwei Auszahlungen aus der Pensionskasse B bezog. Einen weiteren Einkauf in die Pensionskasse A tätigte er im darauffolgenden Jahr im März.
Er machte in seiner Steuererklärung geltend, dass die Einkäufe einkommensmindernd sind, was das Steueramt nicht gelten liess.
Das Gericht entschied, dass falls Wiedereinkäufe in die Sperrfrist fallen nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können (Quelle: BGE 2 C_62/2018 vom 12. Juni 2017).
Höhere Bürgschaftslimite für KMU
Der Bundesrat hat einer Erhöhung der Bürgschaftslimite zugestimmt und neu sollen Bürgschaften bis zu 1 Million Franken gewährt werden können.
Hat ein KMU einen erhöhten Kapitalbedarf, so können sich Unternehmer nicht nur auf die Suche nach externen Investoren begeben, sondern auch bei einer Bank einen Kredit aufnehmen.
Die vom Bund unterstützten Bürgschaftsgenossenschaften verschaffen den KMU einen leichteren Zugang zu Bankkrediten. Denn diese Organisationen können den Banken, die den Unternehmen das Geld leihen, Garantien bieten. Derzeit gibt es in der Schweiz drei regionale Bürgschaftsgenossenschaften sowie eine nationale Bürgschaftsorganisation für Frauen:
- BG Mitte, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU
- BG OST-SÜD, Bürgschaftsgenossenschaft für KMU
- Bürgschaftsgenossenschaft SAFFA, für Frauen
- Cautionnement romand (Bürgschaft Westschweiz)
Diese Genossenschaften können für Kredite in Höhe von bis zu 1 Million Franken bürgen. Der Bund sichert ihr Verlustrisiko zu 65% ab.
Bürgschaftsgesuche sind direkt an die zuständigen Bürgschaftsgenossenschaften zu richten (Quelle: Link).
Bald keine Mietkautionen mehr?
Der Versicherungskonzern Axa schafft die Mietkaution ab. Alle 20’000 Mieter von Axa-Wohnungen in der Schweiz können von dieser Vertragsänderung profitieren und bereits geleistete Kautionen werden zurückbezahlt. Damit gerät die Mietkaution auch für Geschäftsräume ins Rutschen.
Neu bietet die Axa ihren Mietern an, sich einem Kollektivvertrag für die Mietkaution anzuschliessen. Damit fällt die Mietkaution weg. Neu-Mieter können sich kostenlos dem Kollektivvertrag anschliessen, bestehende Mieter bezahlen eine minimale Bearbeitungsgebühr. Entstehen Schäden oder werden Mieten nicht gezahlt, übernimmt die AXA Winterthur die anfallenden Kosten (Quelle: Link).
Sind Vereinsbeiträge mehrwertsteuerpflichtig?
Erhebt ein Verein bei seinen Mitgliedern Beiträge, stellt sich die Frage, ob diese Beiträge der Mehrwertsteuer unterliegen. Das Bundesgericht hat wie folgt entschieden:
Entscheidend für die mehrwertsteuerliche Behandlung von Mitgliederbeiträgen ist, ob ein Leistungsaustausch zwischen dem Verein und den Mitglieder stattfindet.
Erhält das einzelne Mitglied für den von ihm geleisteten Beitrag eine konkrete Leistung, so handelt es sich um so genannte «unechte» Vereins-Beiträge. Diese Beiträge müssen mehrwertsteuerlich erfasst werden.
Werden dagegen statuarisch festgesetzte Beiträge dem Vereinszweck entsprechend eingesetzt und kommen damit verbundene Leistungen allen Mitgliedern zugute, liegen «echte» und demzufolge nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Mitgliederbeiträge vor (Nichtentgelt) (Quelle: BGE 2C_1104/2015 vom 2. Mai 2017).
Kündigung per Mail nicht möglich
Ist im Arbeitsvertrag eine schriftliche Kündigung vereinbart, muss die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein und auf Papier gedruckt. Die Kündigung muss entweder per Einschreiben geschickt oder persönlich überreicht und bestätigt werden.
Eine Kündigung per Mail ist deshalb bei vereinbarter Schriftlichkeit nicht möglich. (Quelle: Link).
Bei Arbeit auf Abruf gehören Kaffeepausen zur Arbeit
Ein Mitarbeiter einer Baufirma hatte während zwei Jahren jeden Tag drei Stunden zu viel gearbeitet. Der Arbeitgeber wollte ihm dafür keinen Lohn zahlen und verrechnete die Mehrarbeit mit der Fahrzeit vom Firmensitz zur Baustelle und mit Kaffeepausen. Das Bundesgericht entschied, dass der Weg vom Firmensitz zur Baustelle zur Arbeitszeit gehöre. Auch Kaffeepausen seien Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter in den Pausen jederzeit einsatzbereit sein muss (Quelle: BGE 4A_376/2017 vom 11.12.2017).