Ab 2019 gelten neue Abgaben für Radio und Fernsehen. Es gelten neue Kriterien für die Abgabepflicht für Unternehmen.
Wie wird zwischen Abend- und Nachtarbeitunterschieden und wie wird der Lohnzuschlaggrundsätzlich gehandhabt? Lesen Sie den Artikel in diesem Newsletter.
Wird eine Mietwohnung mit einer falschen Quadratmeter-Zahlbeworben, hat dies kein Folgen. Das Bundesgericht wies die Klage des Mieters ab.
Neue Abgabe für Unternehmen für Radio und Fernsehen ab 2019
Ab dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 ausläuft.
Abgabepflichtig sind Unternehmen, die im MWST-Register eingetragen sind und einen jährlichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500‘000 erzielen. Die Höhe der Abgabe bestimmt sich nach dem Jahresumsatz. Die Unternehmen erhalten jeweils von der Steuerverwaltung automatisch eine jährliche Rechnung.
Unter die Abgabepflicht fallen neu auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche im MWST-Register der Schweiz eingetragen sind. (Quelle: Link)
Berechnung der Probezeit durch Bundesgericht geklärt
Wird während der Probezeit für eine Arbeitsstelle gekündigt, so gilt der Tag, an dem der Arbeitsvertrag (auch mündlich) abgemacht wurde, nicht als «voll» verfügbar. Das heisst, dass nicht der gesamte Zeitraum zur Verfügung stand und erst ab dem nächsten Tag gerechnet werden darf.
Das Bundesgericht hielt auch fest, die Probezeit beginne grundsätzlich am Tag des Stellenantritts, wobei der tatsächliche und nicht der vereinbarte Stellenantritt massgebend sei. Offen liess das Gericht, wie die Probezeit zu berechnen ist, wenn der Arbeitsvertrag schon vor dem Tag des Stellenantritts abgeschlossen wurde. (Quelle: BGE 4A_3/2017 vom 15.2.2018)
Zentrales schweizweites Verzeichnis für Selbstanzeigen
Die eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat ein zentrales schweizweites Verzeichnis eingeführt, um zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit mehr als einmal in Anspruch nehmen kann. Das Verzeichnis wird ab sofort geführt.
(Quelle: Link)
Fotos auf Firmenwebseite bedürfen der Mitarbeiter-Zustimmung
Unternehmen dürfen nicht Fotos von Mitarbeitenden ohne ihre Zustimmung auf der Firmen-Webseite publizieren. Es gilt das Recht auf das eigene Bild, was besagt, dass jede Person selbst entscheiden kann, wo sie abgebildet werden will. (Quelle: Link)
Unterhaltszahlungen müssen an den sorgeberechtigten Elternteil überwiesen werden
Vor Bundesgericht erschien ein Mann, der Unterhaltszahlungen nicht an seine geschiedene Ehefrau überwies, sondern direkt an seinen volljährigen Sohn.
Er begründete die Zahlungen damit, dass es aufgelaufene Unterhaltszahlungen vergangener Jahre seien. Das Steueramt verweigerte ihm die steuerliche Abzugsfähigkeit der Überweisungen.
Das Bundesgericht entschied, dass Unterhaltsbeiträge an den sorgeberechtigten Elternteil überwiesen werden müssen.
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt die elterliche Sorge des Elternteils voraus, das die Leistungen erhält. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug muss sie weder der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, noch vom Kind selbst als Einkom¬men versteuern.(Quelle: BGE 2C_429/2017 vom 21.2.2018)
Die 3-jährige Sperrfrist für Kapitalbezüge gilt nicht für Einkäufe nach Scheidungen
Der Kläger vor Bundesgericht wurde rechtlich 2007 geschieden. Er musste seiner Ehefrau aus seiner beruflichen Vorsorge rund 2 Mio. überweisen.
In den folgenden zwei Jahren tätigte er Einkäufe von je CHF 500’000 in die 2. Säule, die als steuerlich abzugsfähig akzeptiert wurden.
2010 und 2012 überwies er weitere Einkäufe in der Höhe von 1 Mio. Im Jahre 2013 bezog er aus der Pensionskasse ein Kapital von rund 2 Mio.
Einen weiteren Einkauf in der Höhe von CH 350’000 gewährte die Pensionskasse nicht. Als Begründung gab sie an, dass der Einkauf in die 2. Säule rückwirkend aufgerechnet worden seien, weil innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ein Kapitalbezug erfolgte und dies eine Steuerumgehung sei.
Das Bundesgericht gab aber dem Kläger Recht. Er habe sofort nach der Scheidung erste Wiedereinkäufe getätigt. Dass er den Einkauf des restlichen Betrags verteilt auf die Jahre 2010 bis 2012 vornahm, kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, zumal es um nicht grosse Beträge ging. Die Anforderungen zur Annahme einer Steuerumgehung sind hoch; eine solche ist nur in ausserordentlichen Situationen anzunehmen. Von einer Steuerumgehung kann daher nicht ausgegangen werden. (Quelle: 2C_895/ 2016vom 14. Juni 2017)
Kein Lohnzuschlag für Arbeit am Abend
Abendarbeit bis 23 Uhr ist nicht zuschlagspflichtig. Einen Zuschlag gibt es nur für Nachtarbeit, die von 23 bis 6 Uhr dauert.
Bei vorübergehender Nachtarbeit, die weniger als 25 Nächte pro Jahr dauert, beträgt der Lohnzuschlag mindestens 25 Prozent. Bei dauernder Nachtarbeit mit über 25 Nächten pro Jahr ist kein Lohnzuschlag geschuldet, aber der Mitarbeiter erhält 10 Prozent der Nachtarbeitszeit als zusätzliche Freizeit. (Quelle: Link)
Es gibt keinen Anspruch auf Bargeld
Eine Versicherte Person verlangte von ihrer Krankenkasse die Auszahlung ihres Guthabens in bar. Die Versicherung schickte ihr Auszahlungsscheine, mit denen sie das Geld bei einem Postschalter hätte abholen können, was sie aber nicht tat. Sie wollte das Geld in Bar und ging mit diesem Anliegen bis vor Bundesgericht. Das Gericht entscheid: Versicherte Personen haben kein Recht auf eine Barauszahlung. (Quelle: BGE 9C_213/2018 vom 9. April 2018)
Falsche m2 Angabe bei Mietwohnung ohne Folge
Ein Vermieter deklarierte seine Wohnung im Mietvertrag um rund 11 m2 grösser als sie tatsächlich war. Der Mieter forderte daraufhin CHF 30’000 Mietzins zurück. Das Bundesgericht wies die Klage des Mieters zurück mit der Begründung, dass der Mieter die Wohnung nicht wegen der Angaben im Vertrag gemietet habe, sondern weil sie ihm gefallen hätte. Die Grösse sei zwar falsch angegeben, das sei aber nicht von Bedeutung. (Quelle: BGE 4A_249/2017 vom 8.12.2017)