Wer sich ab diesem Jahr für einen Kurs für eine eidgenössische Prüfung entscheidet, wird neu vom Bund finanziell unterstützt. Welches die Bedingungen sind, lesen Sie in diesem Newsletter.
Wenn die steuerpflichtige Person keine Steuererklärungen einreicht, darf das Steueramt eine Ermessensveranlagung erstellen, in welchem sie willkürlich den steuerbaren Betrag systematisch jedes Jahr anhebt?
Am 1. Januar 2018 tritt ohne Übergangsfrist die Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit in Kraft. Die Wichtigsten Änderungen führen wir auf.
Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten erhöht
Im nächsten Jahr sollen die Schweizer Unternehmen etwas mehr gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten und Dienstleistungserbringer aus dem EU/EFTA-Raum anstellen dürfen als im Jahr 2017. Der Bundesrat hat den Entscheid getroffen, die Höchstzahlen der Kontingente teilweise zu erhöhen. Diese Erhöhung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Damit werden die Höchstzahlen für Erwerbstätige aus Drittstatten für 2018 freigegeben.
Im kommenden Jahr können insgesamt 8’000 Spezialisten aus Drittstaaten rekrutiert werden. Dies sind 500 Erwerbstätige mehr als 2017 (Quelle: Link).
Neue Finanzierung der Berufsbildung ab 1.1.2018
Wer sich mit einem Kurs auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet, wird neu vom Bund finanziell unterstützt. Bei einer Berufsprüfung beträgt der Bundesbeitrag maximal CHF 9’500, bei einer höheren Fachprüfung CHF 10’500. Diese Bestimmung gilt ab 1. Januar 2018. Die Neuerung ist nicht nur für Personen relevant, die solche Ausbildungen absolvieren, sondern auch für deren Arbeitgeber, wenn sich diese an den Kosten beteiligen.
Der Bund richtet das Geld direkt an die Absolvierenden aus. Der Anspruch auf einen Bundesbeitrag besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Kurs muss beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI auf der Liste der vorbereitenden Kurse stehen (www.sbfi.admin.ch/bundesbeitraege).
- Die Kursteilnehmer bezahlen die Kursgebühren vorgängig selbst. Die Rechnungen und die Zahlungsbestätigungen des Kursanbieters müssen auf den Namen der antragstellenden Person lauten.
- Im Anschluss an den vorbereitenden Kurs wird die entsprechende Prüfung abgelegt. Der Anspruch besteht unabhängig vom Prüfungserfolg.
- Die antragstellende Person muss zum Prüfungszeitpunkt den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.
- Es muss ein Antrag gestellt werden.
(Quelle: Link)
Steuererlass muss jedes Mal neu geprüft werden
Im Kanton Luzern erliess ein Steueramt einem Einwohner Steuern von CHF 437.55. Der Mann beantragte im folgenden Jahr wieder einen Steuererlass, doch das Amt lehnte die mit der Begründung ab, dass ein Steuererlass einmalig sein solle.
Das Kantonsgericht Luzern entschied, dass ein Steuererlass zwar eine seltene Ausnahme sei, dennoch jedes Jahr neu geprüft werden müsse. Entscheidend sei, ob die Steuerforderung in das Existenzminimum eingreife und ein menschenwürdiges Leben bedrohe (Quelle: Kantonsgericht Luzern, 7 W 16 43/44 vom 31.3.2017).
Keine willkürlichen Ermessensveranlagungen mehr
Das Bundesgericht hat selten so deutlich entschieden: Die Ermessensveranlagung ist keine Strafe, sondern muss sich an der Realität orientieren.
Es ging um die Veranlagung einer Kaderärztin, die pro Jahr rund CHF 250’000 verdiente. Die Zürcher Steuerbehörde steigerte das veranlagte Einkommen immer wieder, bis sie bei CHF 750’000 ankam.
Damit schiebt das Bundesgericht einer verbreiteten Praxis der kantonalen Steuerbehörden den Riegel: Wenn die steuerpflichtige Person keine Steuererklärungen einreicht, erstellt die Steuerbehörde eine Ermessensveranlagung. Dabei wird der steuerbare Betrag systematisch jedes Jahr angehoben, wenn sich die veranlagte Person nicht wehrt.
Die Steuerbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären. «Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden.»
Das Bundesgericht entsetzte sich über das Zürcher Steueramt, das die Einkommensveranlagung auch dann noch weiter in astronomische Höhen steigerte, als es vom Betreibungsamt Unterlagen über die realen Verhältnisse bekommen hatte. Von diesem Moment an waren die Veranlagungsverfügungen «nichtig».
Der Kanton Zürich muss jetzt die Pfändungen der Jahre 2006 bis 2012 rückabwickeln und eine neue Veranlagung machen. Die Ärztin wird Geld zurückerhalten. Zusätzlich muss der Kanton Zürich die Gerichtskosten von CHF 25’000 übernehmen und der geschädigten Ärztin die Anwaltskosten bezahlen (Quelle : BGE 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017).
Wirksamere Massnahmen gegen Schwarzarbeit treten in Kraft
Am 1. Januar 2018 tritt ohne Übergangsfrist die Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit in Kraft.
Neu werden gewisse Anwender vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten, können ab dem 1.1.2018 u.a. Verwaltungsratshonorare nicht mehr mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Das Verfahren steht weiterhin Personenunternehmen, Einzelunternehmen oder Privatpersonen mit Angestellten und Vereinen zur Verfügung.
Neu können Kontrollorgane im Rahmen ihrer Schwarzarbeitskontrollen ihre Anhaltspunkte auf Verstösse gegen andere Bestimmungen wie zum Beispiel etwa gegen Mindestlöhne oder gegen die Arbeitssicherheit anderen Kontrollorganen mitteilen. Künftig werden die Kontrolleure diese Verdachtsfälle den Arbeitsinspektoraten, den Sozialhilfebehörden und den Steuerbehörden zur weiteren Abklärung weiterleiten können (Quelle: Link).
Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, sind von der Gewinnsteuer befreit, sofern der Gewinn nicht CHF 20’000 übersteigt und ausschliesslich sowie unwiderruflich diesen Zwecken dient.
Für Gewinne oberhalb der Freigrenze besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob eine juristische Person dieses Kriterium erfüllt oder nicht. Ab 1.1.2018 tritt dieses Gesetz in Kraft, auch wenn das kantonale Steuerrecht davon abweicht (Quelle: Link).
Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung bei Tätigkeit im Ausland
Wenn Mitarbeitende im Ausland arbeiten, diese aber weiterhin von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt werden, können sie die AHV/IV/EO und ALV weiterführen. Voraussetzungen dazu sind:
- Die Lohnauszahlung erfolgt durch einen Arbeitgeber in der Schweiz
- Ununterbrochene Vorversicherungszeit in der AHV von mind. fünf Jahren
- Einverständnis des Arbeitgebers.
Eine freiwillige Weiterführung der Schweizer Sozialversicherungen befreit Mitarbeitende und deren Schweizer Arbeitgebende nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland.
Nicht erwerbstätige Begleitpersonen wie Ehepartner können auch einen Antrag auf Beitritt als nicht erwerbstätiger Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland stellen. Dieser Antrag auf Beitritt ist an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehepartners zu richten.
Das Gesuch für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung muss schriftlich an die zuständige Ausgleichskasse eingereicht werden. Ab 1. Januar 2017 kann der Arbeitgeber dieses Gesuch elektronisch einreichen. Für Arbeitnehmende entfällt die Pflicht der Gesuchseinreichung (Quelle: Link).
MWST 2018 ERINNERUNG
In unserem Sonder-Newsletter 11-2017 haben wir ausführlich auf die Anpassungen bei der MWST hingewiesen. Die Unternehmungen sollten nun alle die wichtigsten Punkte in Bezug auf Verrechnungen von Leistungen und Produkten für 2017 respektive neu für 2018 kontrollieren und allenfalls notwendige Anpassungen vornehmen (Anpassungen auch bei IT-Systemen).
Unser Newsletter vom November 2017 zeigt Ihnen nochmals die wichtigsten Anpassungen sowie auch die vorzunehmenden Massnahmen auf: (Quelle: Link).