Die eidgenössische Zollverwaltung ermöglicht ab April 2018 das Verzollen via Smartphone.
Die Meldepflicht für Inhaberaktien läuft am 1.7.2018 ab. Für Unternehmen macht es der Einfachheit halber Sinn, Inhaberaktien in Namenaktiven umzuwandeln.
Was ist ein simuliertes Darlehen an Anteilsinhaber?
Nur Jahresrechnung reicht nicht als Rechtsmittel gegen Ermessensveranlagung
Um eine Einsprache gegen eine steuerliche Ermessensveranlagung erfolgreich durchzuführen genügt es nicht, nur die Jahresrechnung einzureichen. Selbst dann nicht, wenn der finanzielle Jahresverlust innerhalb der Rechtsmittelfrist angekündigt worden ist.
Das Gesetz spricht wohl von den «allfälligen Beweismitteln», so meint es damit weder die jährliche Steuererklärung noch die Bilanz und Erfolgsrechnung, denn diese bilden ohnehin Gegenstand der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Es muss sich um weitere Beweismittel handeln, welche das Streitverhältnis zu beeinflussen vermögen. Dabei kann es sich etwa um den Antrag handeln, es sei eine Bücheruntersuchung vorzunehmen (Quelle: BGE 2C_30/2017 vom 10. Mai 2017).
QuickZoll: Verzollen via Smartphone
Die eidgenössische Zollverwaltung ermöglicht ab April 2018 das Verzollen via Smartphone. Mit der Applikation QuickZoll können Reisende ihre Waren neu selbstständig, ortsunabhängig und digital verzollen. Die erste Version der Applikation beschränkt sich auf Standardverzollungen, komplexere Geschäftsfälle sollen nach wie vor am Schalter von besetzten Grenzübergängen abgewickelt werden. QuickZoll ist für die Betriebssysteme iOS und Android verfügbar und kann seit April 2018 kostenlos heruntergeladen werden.
Auch Unternehmen können in einem ersten Schritt profitieren: Begleitdokumente zur Zollanmeldung können neu digital eingereicht werden. Bis 2026 wird die Applikation ständig weiterentwickelt (Quelle: Eidg. Zollverwaltung).
Arbeitslosengeld auch für Teilpensionierte
Einem 60-jährigen Bauarbeiter wurde gekündigt und er liess sich daraufhin teilpensionieren. Seine Pensionskasse sah eine Rente erst ab 61 Jahren vor. Deshalb erhielt er eine halbe Altersrente. Für die restlichen 50% gelangte er an die Arbeitslosenkasse, die ihm die Auszahlung von Taggeldern verweigerte. Als Begründung gab sie an, er sei selber schuld, da er sich frühpensionieren liess.
Das Bundesgericht entschied sich für den Rentner: Das Arbeitslosengeld stehe ihm zu, da seine Arbeitslosigkeit unverschuldet sei. Mit der halben Altersrente habe er sogar den von der Arbeitslosenversicherung zu zahlenden Betrag gesenkt (Quelle: BGE 8C_465/2017 vom 12. Januar 2018).
Ist Provision immer geschuldet?
Mitarbeiter, die auf Provision arbeiten, haben ein Recht auf vereinbarte Provisionen.
Hält ein Kunde den Vertrag nicht ein und bezahlt die Rechnung nicht, entfällt jedoch der Provisionsanspruch. Die Provision muss zurückbezahlt werden, falls sie schon an den Mitarbeiter überwiesen wurde (Quelle Art. 322b Abs 1 und 3 OR).
Pauschalabzug von Vermögensverwaltungskosten – was gilt?
Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte steuerlich abgezogen werden.
Unter den Begriff Vermögensverwaltung fallen alle Handlungen, die im Rahmen der Bewirtschaftung von Vermögensgegenständen erforderlich sind und der Sicherung und Erhaltung des ertragsbringenden Vermögens dienen.
Abziehbar sind Depot-, Schrankfach- und Safegebühren, Kosten für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen und von Rückforderungsanträgen für ausländische Quellensteuern. Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen und Kosten für Finanz- und Anlageberatung sowie Provisionen.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu beurteilen, ob der Pauschalabzug geltend gemacht werden kann, wenn die Vermögensverwalter ihre Pauschalgebühren nicht in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten unterteilen können.
Das Gericht entschied, dass einem Steuerpflichtigen nicht der gesamte Abzug gestrichen werden darf, wenn er die Unterscheidung nicht machen kann, wie es das Steueramt Kanton Zürich tat. Vielmehr können die tatschlich bezahlten Beträge gewährt werden, wenn sie unter 3 0/00 (Promille) liegen (Quelle: Urteil Steuerrekursgericht Kt. ZH, 31.1.2017).
Miterben müssen Auskunft über Schenkungen erteilen
Alle Erben haben gegenseitig eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht. Kommt ein Erbe dieser Pflicht nicht nach, kann per Gerichtsentscheid verlangen werden, dass er Auskunft geben muss. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Jeder Erbe alleine oder zusammen mit allfälligen anderen Miterben kann eine solche Klage beim zuständigen Gericht einreichen (Quelle: Art. 607 ff ZGB).
Meldepflicht für Inhaberaktien läuft am 1.7.2018 ab
Seit Inkraftsetzung der neuen Gesetzgebung per 1. Juli 2015 hatten Unternehmen zwei Jahre Zeit, ihre Statuten und Reglemente an die neuen Bestimmungen anzupassen. Die neuen Bestimmungen verlangten u.a., dass Personen, die Inhaberaktien per 1. Juli 2015 hielten, den Meldepflichten gemäss OR nachzukommen hatten. Es müssen Vor- und Nachname oder die Firma sowie die Adresse angegeben werden. Die Gesellschaft hat ein Verzeichnis über die Erwerber der Inhaberaktien zu führen.
Für Unternehmen macht es der Einfachheit halber Sinn, Inhaberaktien in Namenaktiven umzuwandeln. Die neuen Bestimmungen des OR sehen ausdrücklich vor, dass Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden können. Der Umwandlungsbeschluss erfordert nur das einfache Mehr der abgegebenen (anstelle der vertretenen) Stimmen. Die Statuten dürfen das Mehrheitserfordernis nicht erhöhen (Quelle: Art. 697i Abs. 1 OR).
Kapitalabfindung gilt nicht immer als Vorsorge
Vor dem Bundesgericht erschien ein Beschwerdeführer, der eine Kapitalabfindung als Vorsorge steuerlich absetzen wollte. Die vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung erhielt er anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung und für seine langjährige Treue.
Das Bundesgericht lehnte die Argumentation ab mit der Begründung, dass Kapitalabfindungen nur als Vorsorge gelten, wenn sie Vorsorgelücken schliessen, die durch einen vorzeitigen Altersrücktritt entstehen. Was hier nicht der Fall war. (Quelle: BGE 2C_86/2017 vom 28.9.2017).
Was ist ein simuliertes Darlehen an Anteilsinhaber?
Von einem simulierten Darlehen wird gesprochen, wenn bereits zu Beginn der Darlehens-gewährung klar ist, dass weder eine Rückzahlung gewollt noch möglich ist. Indikatoren eines simulierten Darlehens sind nebst der mangelnden Bonität des Schuldners das Fehlen eines schriftlichen Vertrages, keine oder ungenügende Sicherheiten oder eine fehlende Vereinbarung über die Rückzahlung.
Bei einem simulierten Darlehen stellt der gesamte Darlehensbetrag eine geldwerte Leistung dar und muss entsprechend versteuert werden.
Steuerlich löst ein simuliertes Darlehen bei der Gesellschaft Gewinn- und Verrechnungssteuerfolgen aus. Beim Anteilsinhaber sind Einkommenssteuern geschuldet. Handelsrechtlich wird das simulierte Darlehen infolge fehlender Werthaltigkeit wertberichtigt, was zu einer formellen Sperrung der freien Mittel, bzw. zu einer Reduktion des Bilanzgewinnes führt (Quelle: Link).