Die Erreichbarkeit und das Arbeiten von Mitarbeitenden ausserhalb der Arbeitszeiten mit mobilen Geräten ist immer üblicher. Welche Regeln gelten?
Als strafbarer Nötigungsversuch kann ein deutlich überhöhter Zahlungsbefehl gelten, da dieser als Druckmittel eingesetzt wird.
Lesen Sie in diesem Newsletter, wann das Konkurrenzverbot bei Kündigung nicht mehr gültig ist.
Erreichbarkeit und Arbeiten ausserhalb der Arbeitszeiten mit mobilen Geräten
Mit den mobilen Geräten ist es üblich geworden, dass Mitarbeitende auch ausserhalb der Arbeitszeit auf Nachrichten von Vorgesetzen oder Kollegen reagieren. Bis heute gibt es keine gesetzlichen Regeln, die auf die ständige Erreichbarkeit und den Einsatz mit den mobilen Geräten Antwort gibt.
Klar ist, dass das blosse Tragen von Handys oder Laptops nicht als Arbeitszeit gilt. Die tatsächliche Einsatzzeit, also z.B. das Entgegennehmen eines Anrufs oder das Lesen einer Email, gilt hingegen als Arbeitszeit.
Das Arbeitsgesetz gewährt Mitarbeitern Schutz bezüglich Arbeitszeit. Ausserhalb der Arbeitszeit muss der Mitarbeiter nicht erreichbar sein. Als Ausnahmen gelten Notfälle.
Wird der Mitarbeiter sehr häufig aufgrund seiner ständigen Erreichbarkeit durch Anrufe und Emails gestört, so dass er die Zeit nicht mehr sinnvoll als Freizeit nutzen kann, ist diese Zeit als Arbeitszeit einzustufen.
Der Arbeitgeber ist hier gefordert, die Erreichbarkeit mit seinen Mitarbeitern vertraglich im Betriebsreglement oder in den Arbeitsverträgen zu regeln. So könnte in Betracht gezogen werden, mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren, dass dieser Anfragen des Arbeitgebers per SMS, Email oder Telefon ausserhalb der Arbeitszeiten toleriert. Sollten diese jedoch unbeantwortet bleiben, wird dem Arbeitnehmer deswegen kein Fehlverhalten angelastet. Es sei denn, sein Aufgabe, ein ihm übertragenes Projekt oder die Position des Mitarbeiters im Unternehmen verlangt unter den konkreten Umständen eine sofortige Reaktion. Dies gilt vor allem für die Kadermitglieder eines Unternehmens. Die Pflicht von Kadermitgliedern ausserhalb der Arbeitszeiten erreichbar zu sein, geht weiter als jene des gewöhnlichen Mitarbeiters. Ein Kadermitglied hat in dem Mass erreichbar zu sein, wie es die jeweiligen Betriebsbedürfnisse erfordern. Das Salär eines Kadermitglieds hat diesem höheren Mass an Verantwortung Rechnung zu tragen (Quelle: angewandte Praxis).
Überhöhte Zahlungsbefehle sind strafbar
Die Zustellung eines überhöhten Zahlungsbefehls als Druckmittel zur Erlangung einer deutlich geringeren Vergleichszahlung kann einen strafbaren Nötigungsversuch darstellen. Dies hatte ein Vermieter zu erfahren, der seine Mieterin mit einem Zahlungsbefehl von über CHF 611’325.– überraschte. Die effektive Schuld belief sich auf CHF 20’000.–.
Der Vermieter wurde vom Genfer Polizeigericht wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen von je CHF 400.– Franken und zu einer Busse von CHF 4’800.– verurteilt. Das Bundesgericht hat das Strafurteil bestätigt. Ein Zahlungsbefehl über eine grosse Summe setzt den Empfänger unter psychologischen Druck – wegen der Unannehmlichkeiten, die mit der Betreibung verbunden sind, und wegen der Aussicht darauf, dereinst unter Umständen einen bedeutenden Betrag bezahlen zu müssen. Damit wird die Entscheidungsfreiheit der betriebenen Person deutlich eingeschränkt (BGE 6B_378/2016 vom 15.12.2016).
Missbräuchliche Kündigungen sind rechtswirksam
Missbräuchliche Kündigungen des Arbeitsvertrages sind gültig, rechtswirksam und beenden das Arbeitsverhältnis zur Frist.
Als Folge der Missbräuchlichkeit sieht das Gesetz eine Entschädigungspflicht in Form einer Strafzahlung vor. Der Richter legt die Höhe der Strafzahlung im Einzelfall fest – maximale beträgt sie sechs Monatslöhne.
Damit der Gekündigte diese Strafzahlung geltend machen kann, muss er innerhalb der Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung wegen Missbräuchlichkeit erheben und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fordern. Im Arbeitsalltag kommt diese Fortsetzung aber praktisch nie zustande (Quelle: BGE 4A_325/2014 vom 8.10.2014).
Abholeinladung im Briefkasten: Mietkündigung gilt als zugestellt
Die eingeschriebene Kündigung eines Mietvertrags gilt am Tag, nachdem der Briefträger die Abholeinladung in den Briefkasten des Adressaten gelegt hat, als zugestellt. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden die die Abholfrist wegen einer Ferienabwesenheit verpasst hatte.
Das Gericht bestätigte damit die absolute Empfangstheorie in Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses. Das Gericht erinnerte daran, dass bei einem eingeschriebenen Brief gelte, wenn ihn der Postbote nicht tatsächlich aushändigen konnte und er im Briefkasten oder im Postfach des Adressaten eine Abholungseinladung hinterlässt, dass die Sendung zugegangen ist (Quelle: BGE 4A_293/2016 vom 13.12.2016).
Recht auf Lohn obwohl nach Hause geschickt
Ist ein Mitarbeiter in einen Arbeitsplan eingeteilt und verzichtet der Arbeitgeber dennoch auf den Arbeitseinsatz, so hat der Mitarbeiter trotzdem Anrecht auf den Lohn. Das gilt auch für den Fall, dass Mitarbeiter mangels Arbeit früher als vorgesehen nach Hause geschickt werden (Quelle: BGE 131 lll 623 vom 30.09.2005 und Verweis auf Art. 324a ff OR).
Konkurrenzverbot gilt nicht bei Kündigung durch das Unternehmen
Wird einem Mitarbeiter gekündigt, gilt das Konkurrenzverbot für den Mitarbeiter nicht mehr.
Die Ausnahme besteht, wenn
- dem Mitarbeiter gekündigt wird, wenn er während der Arbeitszeit den Übertritt zu einem konkurrenzierenden Unternehmen vorbereitet oder;
- der Mitarbeiter wegen sexueller Belästigung entlassen wurde.
Sind wirtschaftliche Gründe der Kündigungsgrund, gilt das Konkurrenzverbot nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr.
Generell gilt: Ein Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn die Mitarbeiter Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse haben.
Ausserdem ist das Konkurrenzverbot zu beschränken. So gilt es örtlich nur im Tätigkeitsgebiet des früheren Arbeitgebers und es darf nicht länger als drei Jahre dauern. Das Verbot kann für jede Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen oder nur eine Tätigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich ausgesprochen werden (Quelle: OR 340c Abs. 2 ff).
Korrekte Begründung einer Kündigung wichtig
Das Bundesgericht beurteilte eine Kündigung eines Arbeitsvertrages als missbräuchlich, da die Begründung falsch war.
Im konkreten Fall ging es um einen Vorgesetzten, der Mitarbeiter einschüchterte. Einer seiner Untergebenen wurde daraufhin schwer depressiv und war wochenlang arbeitsunfähig. Das Unternehmen entliess den Mitarbeiter und begründete dies mit einer Reorganisation. Das traf nicht zu, weil das Unternehmen anstelle des kranken Mitarbeiters einen Praktikanten einstellte. Das Bundesgericht beurteilte die Entlassung als missbräuchlich und das Unternehmen musste dem entlassenen Mitarbeiter zwei Monatslöhne als Entschädigung zahlen.
Es ist wichtig, die Begründung einer Entlassung eines Mitarbeiters korrekt zu formulieren. Falsche Begründungen können zu einer missbräuchlichen Kündigung führen (Quelle: BGE 4A_401/2016 vom 13. Januar 2017).
Erstmals in dieser Info-Letter gehen wir auf spezifische kantonale Regelungen ein. Diese Regelungen oder Entscheide können einen Einfluss auf weitere kantonale Anpassungen ergeben.
Kanton Zürich:
a) Schnelle Rückerstattung von Verrechnungssteuer-Guthaben
Rückerstattungen von Verrechnungssteuer-Guthaben erfolgen ab 1. Januar 2017 im Kanton Zürich in der gleichen Steuerperiode wie die Fälligkeit der Dividende. Die Dividende mit Fälligkeit im Jahr 2017 ist in der Steuererklärung 2017 als Ertrag zu deklarieren. Das darauf bestehende Verrechnungssteuer-Guthaben wird neu mit der Staats-/Gemeindesteuer-Rechnung 2017 verrechnet. Bisher erfolgte die Verrechnung jeweils erst mit der Steuerrechnung des Folgejahres (Quelle: Zürcher Regierungsratsbeschluss vom 26.11.2015).
b) Steuerliche Unternehmensbewertung von Start-Ups
Die Start-ups im Kanton Zürich erfahren per sofort eine Erleichterung bei der steuerlichen Unternehmensbewertung. Neu erfolgt die Bewertung von Beteiligungen an Start-ups zum Substanzwert, bis in der Unternehmung repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Die meist höheren Preise aus Finanzierungsrunden werden nicht als Bewertungsgrundlage herangezogen, wie das in letzter Zeit erfolgt war. Dies führt für die Beteiligten während der Aufbauphase zu einem tieferen Vermögenssteuerwert der Aktien/Stammanteile und fördert somit Investitionen in neue innovative Firmen. Damit werden im Kanton Zürich wieder gleichwertige Bedingungen geschaffen wie in anderen Kantonen.
Als Start-ups gelten Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) welche innovative technologische Produkte oder Dienstleistungen entwickeln, die sich am Markt noch nicht etabliert haben, aber darauf ausgerichtet sind, dass sie in multiplizierter Form marktfähig werden (Quelle: Weisung Finanzdirektion Zürich vom 1.11.2016).