Eine sorgfältig ausgefüllte Steuererklärung ist die beste Steuerberatung. Bei den erweiterten Rechtsmittelverfahren werden lediglich 5-10% der Fälle für den Steuerpflichtigen entschieden.
Was tun bei unterschiedlichen Arztzeugnissen von kranken Mitarbeitern? Wenn der hinzugezogene Vertrauensarzt einer Firma und der konsultierte Arzt zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen, muss der Arbeitgeber die Rechtslage genau klären.
Wer muss beweisen, dass eine Doppelversicherung vorliegt, die Versicherungsgesellschaft oder der Versicherte? Lesen Sie die Antwort in diesem Newsletter.
Bereits bezahlte Verzugszinsen für Verrechnungssteuer können neu innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden.
Rückerstattung von Verzugszinsen bei der Verrechnungssteuer
Am 15. Februar 2017 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer in Kraft. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten können Gesellschaften nun auf Gesuch hin bereits bezahlte Verzugszinsen zurückfordern, die sie entrichten mussten, weil sie konzerninterne Dividendenzahlungen erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet hatten.
Das sogenannte Meldeverfahren erleichtert die Dividendenzahlungen im Konzern, indem auf solchen Ausschüttungen keine Verrechnungssteuern zu zahlen sind. Verpasste eine Gesellschaft diese Frist, so war die Verrechnungssteuer geschuldet und es fielen Verzugszinsen an. Die bezahlte Steuer konnte zwar wieder zurückgefordert werden, die Verzugszinsen jedoch nicht.
Die Einreichungsfristen bleiben unverändert. Künftig kann trotzdem das Meldeverfahren nach Ablauf der 30-tägigen Meldefrist noch angewendet werden, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch kein Verzugszins geschuldet. Neu wird die verspätete Meldung mit einer Busse von maximal 5000 Franken bestraft.
Eine Rückerstattung durch die Eidg. Steuerverwaltung von Amtes wegen erfolgt nicht (Quelle: ESTV – Mitteilung 003-V-2016-d vom 28.10.2016).
Fristlose Entlassung bei Krankheit ohne Abmeldung gerechtfertigt
Ein Angestellter arbeitete seit Mai 2014 über ein Stellenvermittlungsbüro in einem Unternehmen. Ab dem 7. Juli 2014 war er krank und meldete sich weder beim Stellenvermittler noch beim Einsatzbetrieb ab. Zwei Tage später kündigte ihm der Stellenvermittler fristlos. Der Angestellte erhielt die Kündigung am 10. Juli 2014 und legte am gleichen Tag ein Arztzeugnis vor. Dieses bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 13. Juli 2014.
Das Bundesgericht gab dem Stellenvermittlungsbüro Recht und beurteilte die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Es genügt nicht, dass der Mitarbeiter bei Krankheit ein Arztzeugnis einhole. Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz ist dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen (Quelle: BGE 4A_521/2016 vom 1.12.2016).
ÖREB-Kataster ist mehrheitlich online
Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) ist in den meisten Kantonen online einsehbar. Nutzungsplanung, Grundwasserschutzzonen, Waldgrenzen usw. sind neu online zugänglich. Mit dem ÖREB-Kataster stehen die relevanten Informationen über das Grundeigentum leicht und für jedermann zur Verfügung. Damit ist die Transparenz im Immobilienmarkt gewährleistet (Quelle: https://www.cadastre.ch/de/oereb.html).
Kunden erhalten Entschädigung für Verluste von Vermögensverwalter
Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen für Vermögensverwaltung zwei ihrer Kunden den Schaden ersetzen muss, den diese durch ihre Investments erlitten haben. Einer Pensionierten blieb nur noch ihre AHV-Rente, nachdem ihr Kapital aufgrund der Spekulationen der Vermögensverwaltungsfirma von rund 375’000 Franken auf wenige Tausend Franken geschrumpft war.
Weil das Unternehmen gegen alle Regeln der Diversifikation verstossen hat, muss es der Frau rund 100’000 Franken zahlen. Ein anderer Kunde der Vermögensverwaltung erhält ebenfalls einen Schadensersatz von 100’000 Franken.
Die Vermögensverwaltung hat trotz eines klaren Auftrages, ein geringes Risiko einzugehen in ein unsicheres Unternehmen und unsichere Anlagen investiert (Quelle: BGE 4A_45/2016 und 4A_41/2016 vom 20.6.2016).
Lohnt sich eine Einsprache bei einem Steuerprozess?
Mit Einsprachen im Steuerprozess erhoffen sich viele Steuerzahler Erfolg. Wie hoch sind denn die Chancen auf einen Erfolg vor dem Steuergericht?
Bei der Veranlagung bei der Steuererklärung stehen die Chancen gut: Rund 95% der Fälle werden in Absprache mit den Steuerbehörden für den Steuerpflichtigen entschieden.
Bei den weiteren Rechtsmittelverfahren ist es gerade umgekehrt:
- bei der Steuerrekurskommission werden nur 5-10% der Fälle für den Steuerpflichtigen entschieden;
- beim Appellationsgericht, der zweiten Gerichtsstufe ebenfalls 5-10% der Fälle pro Steuerpflichtige;
- das Bundesgericht entscheidet in nur 10% der Fälle für den Steuerpflichtigen.
Diese ernüchternde Bilanz zeigt, dass es Sinn macht, sich möglichst frühzeitig mit den Steuerbehörden zu einigen.
Bei einer professionell ausgefüllten Steuererklärung entsprechen die Veranlagungen fast immer den eingereichten Unterlagen. Die Abweichungsquote entspricht dabei weniger als 5%.
Die Chance auf eine erfolgreiche Einsprache im Steuerprozess wird mit einem vorgängigen mündlichen Gespräch mit dem Steuerbeamten deutlich erhöht.
Wird die Einsprache abgewiesen, ist der nächste Schritt der Rekurs an die Steuerrekurskommission. In vielen Steuerrekurskommissionen befasst sich kein einziges Richtermitglied hauptberuflich mit Steuerrecht. Entsprechend haben die Argumente der Steuerverwaltung mehr Gewicht. Das fachliche Gegengewicht fehlt bei der Steuerrekurskommission. Deshalb werden rund 80% aller Steuerrekurse abgelehnt.
Fazit: Eine sorgfältig ausgefüllte Steuererklärung ist die beste Steuerberatung. Bei schwierigen Themen ist das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater oder direkt mit der Steuerverwaltung die beste Lösung, bevor ein schriftliches Dokument abgegeben wird. Steuerrechtsmittelverfahren sind aufwändig und in der Regel mit hohen Kosten verbunden (Quelle: eigene Praxis).
Was tun bei unterschiedlichen Arztzeugnissen von kranken Mitarbeitern?
Ein Mitarbeiter lässt sich krankschreiben und zeigt ein Zeugnis seines Arztes. Kommt der hinzugezogene Vertrauensarzt aber zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Arzt, dann haben die beiden Zeugnisse den gleichen Beweiswert. Dem Arbeitgeber empfiehlt es sich in dieser Situation, dem behandelnden Arzt das Arztzeugnis des Vertrauensarztes vorzulegen und um eine schriftliche Erklärung zu bitten.
Fehlt eine plausible Erklärung des behandelnden Arztes, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er dem Vertrauensarzt mehr glaubt und als Folge davon die Lohnzahlung einstellt.
Die Einstellung der Lohnzahlung ist mit dem Risiko behaftet, dass der Arbeitnehmer Klage auf Lohnzahlung einreichen wird.
Es gilt, dass ein Arztzeugnis ohne persönliche Untersuchung des Mitarbeiters einen tieferen Beweiswert hat als ein Befund, der auf einer persönlichen Untersuchung beruht. Gleiches gilt bei Ausstellung eines rückwirkenden Arztzeugnisses, da ein Arzt nur eingeschränkt feststellen kann, ob die Arbeitsunfähigkeit schon vor der Untersuchung bestanden hat. Auch kann ein Arztzeugnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers widerlegt werden, wenn sich der Mitarbeiter anders verhält. Er wird zum Beispiel beim Joggen gesehen, während er ein Knieleiden geltend macht und arbeitsunfähig scheint.
Der Arbeitgeber sollte sich rechtlich beraten lassen bevor er die Lohnzahlung bei zweifelhafter attestierter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters einstellt (Quelle: aus der Praxis).
Die Versicherung muss beweisen, dass eine Doppelversicherung vorliegt
In einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung war umstritten, welche Partei den Beweis für das Vorliegen einer Doppelversicherung bringen muss. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Versicherung den Beweis dafür zu erbringen hat. Die Einrede der Doppelversicherung befreit das Versicherungs-Unternehmen von Zahlungen. Aus diesem Grund muss die Versicherung beweisen, dass dem Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Deckung seines Schadens zusteht.
Bei Doppelversicherung haftet jeder Versicherer für den Schaden in dem Verhältnis, in dem seine Versicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungssummen steht (Quelle: BGE 4A_333/2016 vom 18.8.2016).