Die Kryptowährungen waren Ende letzten Jahres in aller Munde. Nun hat der Kanton Zürich in einem kompakten Praxishinweis Informationen veröffentlicht, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Wir zeigen das Wichtigste auf.
Was ist die Verwandtenunterstützungspflicht, wer ist davon betroffen und wann ist eine solche zumutbar? Informationen finden Sie in diesem Newsletter.
Überstundenforderungen ist ein immer wiederkehrendes Thema. Die Forderungen müssen beweisbar sein, wie ein aktueller Fall erneut aufzeigt.
Hohe Geldflüsse im steuerbaren Vermögen müssen plausibilisiert sein
Vor Bundesgericht klagte ein Ehepaar, da das Steueramt CHF 142’000.– Einkommen aufgerechnet hat. Das Steueramt prüfte im Rahmen der eingereichten Steuererklärung den Vermögenszuwachs und das Einkommen und kam zum Schluss, dass für den Kauf von verschiedenen Motorfahrzeugen kein Einkommen zur Verfügung gestanden hatte. Das Vermögen wurde dafür auch nicht gebraucht. Der Fehlbetrag von CHF 142’000.– wurde deshalb als Einkommen berechnet.
Das Ehepaar argumentierte, dass es vom Vater des Ehemannes ein Bar-Darlehen aus dem Ausland von CHF 270’000.– für den Kauf der Fahrzeuge erhalten habe. Dies leider ohne Beleg.
Das Gericht entschied, dass ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von CHF 270’000.– in bar überreicht wird, ohne dass dies in irgendeiner Form schriftlich festgehalten wird, auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gilt. In diesem Fall müsse deshalb die steuerpflichtige Person beweisen, dass die Behauptung der Steuerbehörde falsch sei.
Das Ehepaar war nicht in der Lage, die Bar-Darlehensgewährung zu beweisen und hatte den Betrag als Einkommen zu versteuern (Quelle: BGE 2C_183/2017 vom 6.3.2017).
Verwandtenunterstützungspflicht wird immer häufiger
Die Verwandtenunterstützungspflicht betrifft Verwandte in auf- und absteigender Linie bei einer finanziellen Notlage. Unter auf- und absteigender Linie versteht man die Verhältnisse Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel. Geschwister, Tanten und Onkel sind davon ausgeschlossen.
Die Verwandtenunterstützungspflicht kann nur zugemutet werden, wer in überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen lebt und dem es zumutbar ist, den Bedürftigen zu unterstützen.
Als überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen gilt:
Einkommen / Vermögen
– Ehepaare CHF 180’000 / CHF 500’000
– Alleinstehende CHF 120’000 / CHF 250’000
– Zuschlag pro Kind CHF 20’000 / CHF 40’000
Vom Vermögen wird ein Freibetrag abgezogen und der Rest aufgrund der Lebenserwartung zum Einkommen gezählt. Dies bedeutet, dass vom Unterstützungspflichtigen erwartet wird, dass sein Vermögen für die Unterstützung verzehrt wird. Ist das einzige Vermögen eine Liegenschaft, die der Pflichtige selber bewohnt, wird nicht erwartet, dass er diese verkauft.Vorsicht Erbvorbezug oder Schenkung: Eine Unterstützungspflicht kann auch bei geringeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu Stande kommen, wenn die in Not geratene Person zu einem früheren Zeitpunkt Schenkungen an die Person ausgerichtet hat, bei welcher die Unterstützungspflicht geprüft wird (Quelle: Link).
Aufhebungsvereinbarung nur mit Bedenkfrist gültig
Das Kantonsgericht St. Gallen hatte zu entscheiden, ob eine Aufhebungsvereinbarung gültig sei oder nicht.
Der Arbeitgeber und sein Mitarbeiter schlossen im Anschluss an eine emotional geführte Auseinandersetzung am Arbeitsplatz in einem nahegelegenen Restaurant eine Aufhebungsvereinbarung ab. Die Aufhebungsvereinbarung sah eine sofortige Vertragsauflösung vor.
Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung nicht gültig sei, da dem Mitarbeiter keine genügende Bedenkfrist eingeräumt worden war. Anstelle der ungültigen Vereinbarung ist von einer ordentlichen Kündigung auszugehen (Quelle: Urteil Kantonsgericht SG, Entscheid BO.2016.10 vom 26.10.16).
Überstundenforderungen müssen beweisbar sein
Ein weiteres Mal gelangte ein Arbeitnehmer an ein Gericht mit Überstundenforderungen an sein Unternehmen. Der Arbeitnehmer konnte die Überstunden aber nicht beweisen, da die Arbeitgeberin den Computer, auf dem der Arbeitnehmer die von ihm erstellte Arbeitszeiterfassung gespeichert hatte, ohne Absicht aufgrund eines Defektes entsorgt hatte. Das Gericht betonte, dass die vom Arbeitnehmer selbst erstelle Aufstellung über geleistete Arbeitsstunden keine Beweiskraft habe.
Ohne klare Beweise akzeptierte das Gericht die Forderung nicht und lehnte die Klage ab (Quelle: Obergericht Schaffhausen, Urteil OGE 10/2014/13 vom 15.11.2016).
Kryptowährungen: wie versteuern?
Bei Kryptowährungen wie Bitcoin und ähnlichen war es bis anhin nicht klar, wie diese steuerlich zu behandeln sind. Der Kanton Zürich hat jetzt einen kompakten Praxishinweis veröffentlicht, die Kantone Luzern und Zug haben ähnliche Hinweise publiziert. Unterschiedliche Auffassungen gibt es vor allem bei der Bewertung der Währung, bei der jeder Kanton andere Grundlagen heranzieht.
Das Wichtigste aus der Mitteilung des Steueramts Kanton Zürich:
- Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer. Sie sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als „übrige Guthaben“ zu deklarieren.
- Der Nachweis hat mit einem Ausdruck der digitalen Brieftasche zu erfolgen.
- Für die Bewertung von Bitcoins publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.
- Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
(Quelle: aus der Praxis mit den Steuerämtern).
Besteuerung für Entschädigung des Verzichtes auf Nutzniessung geklärt
Dem Bundesgericht stellte sich die Frage, wie eine Entschädigung versteuert wird, die ein Steuerpflichtiger erhält, weil er auf eine Nutzniessung verzichtet hatte.
Das Gericht entschied, dass die Entschädigung weder Einkommen noch Vermögensertrag darstellt. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen (Quelle: BGE 143 II 402 vom 21.6.2017).
Rauchen am Arbeitsplatz ist verboten
Rauchen am Arbeitsplatz ist 2010 verboten. Das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Das gilt auch für Fabrikhallen und Werkstätten. Einen Betrieb oder Teile davon als privat zu erklären und dort zu rauchen ist nicht erlaubt (Quelle: Art. 2 Rauchverbot-Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen – PRSV).
Neues Portal für Arbeitslosenversicherung: arbeit.swiss
Im Januar 2018 ist das neue Webportal der Arbeitslosenversicherung online: arbeit.swiss. Dieses bietet Informationen und Services rund um das Thema Arbeit für Stellensuchende, Arbeitgeber, Arbeitsvermittler, Institutionen und Medien. Schrittweise werden weitere Online-Services eingeführt, um den Austausch zwischen Stellensuchenden, Unternehmen und Verwaltung einfacher und effizienter zu gestalten (Quelle: Link).
Qualifikation als gewerbsmässige Liegenschaftenhändler
Das Bundesgericht entschied, dass ein Ehepaar als selbständige gewerbsmässige Liegenschaftenhändler auftraten nach zwei Verkäufen von Ferienwohnungen.
Das Ehepaar hatte mit dem Erlös aus dem Verkauf einer luxuriösen Ferienwohnung in eine weitere Luxuswohnung reinvestiert und diese ebenfalls ausgebaut und anschliessend innert kurzer Zeit verkauft.
Die Begründung des Gerichts war: Das Ferienhaus hat von Anfang an als Handelsobjekt gedient und stellt so Geschäftsvermögen dar. Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass der Umbau eines Hauses in ein Luxusobjekt trotz eigener finanziell angespannter Lage aus reiner Geschäftstätigkeit entstand. Das Ehepaar nahm planmässig und nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teil und hatte vertiefte Kenntnisse über die Baubranche und den Immobilienmarkt (Quelle: BGE 2C_966/2016 vom 25. Juli 2017).