Diese Spezialausgabe des Info-Letters befasst sich mit den Steuersparmöglichkeiten für Privatpersonen. Dazu gibt es umfassende Informationen zu einfachen Möglichkeiten, die Sie noch vor Ende Jahr umsetzen können, um die Steuerlast 2018 tief zu halten.
Viel Spass beim Durchlesen.
Einzahlungen in die Säule 3a
Im Jahr 2018 dürfen Sie als Angestellte/r mit Pensionskassenbeiträgen (BVG-Abzug) bis zu
CHF 6‘768 in die Säule 3a oder als Selbstständige/r ohne Pensionskassenabzug bis zu 20% des AHV-pflichtigen Einkommens oder maximal CHF 33‘840 einzahlen.
Die Einzahlungen sind zu 100% als Abzug vom steuerbaren Einkommen anerkannt.
Wichtig ist, dass die Einzahlungen nicht kurz vor Ende Jahr vorgenommen werden, da sonst einige Versicherungen und Banken die Einzahlungen nicht rechtzeitig verarbeiten können und Ihnen den Abzug erst im Folgejahr bescheinigen. Nehmen Sie deshalb die Bezahlung bis spätestens 20. Dezember 2018 vor.
Pensionskasseneinkauf
Analog zur Einzahlung in die Säule 3a ist der Pensionskasseneinkauf ebenfalls zu 100% als Abzug vom steuerbaren Einkommen anerkannt.
Fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach der Höhe des möglichen Pensionskasseneinkaufs und planen Sie die Einkäufe. Je nach dem kann es vorteilhaft sein, die Vorsorgelücke über mehrere Jahre zu schliessen, um eine möglichst grosse Steuerersparnis zu erreichen.
Aber Achtung: Eine Einzahlung sollte nur stattfinden, wenn die Deckung der Pensionskasse den Vorschriften entspricht. Bei drohender Sanierung der Pensionskasse zahlen Sie sonst mit Ihrem Pensionskasseneinkauf die Umstrukturierung und Sanierung mit. Einzahlungen sollten ebenfalls vor Ende Jahr getätigt werden oder für die kommenden Jahre geplant werden um so die optimale Steuerersparnis zu erhalten.
Liegenschaftsunterhalt
Kosten für den Liegenschaftsunterhalt sind von den Mieteinnahmen und somit vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Dazu darf jährlich zwischen einem Pauschalabzug basierend auf dem Erbauungsjahr und den effektiven Unterhaltskosten für die Liegenschaft gewählt werden.
Aus diesem Grund ist es sinnvoll, wo immer möglich, die Liegenschaftsunterhaltskosten zu bündeln und in Jahren mit hohen Kosten den effektiven Unterhalt respektive in Jahren mit tiefen Kosten den pauschalen Unterhaltsabzug geltend zu machen.
Zu beachten ist, dass nur werterhaltende Unterhaltskosten steuerlich anerkannt sind. Wird etwas repariert oder im gleichen Standard ersetzt, handelt es sich um Unterhaltskosten. Verbessert sich jedoch der Wohnstandard, sind die Kosten keine abzugsfähigen Unterhaltskosten sondern gelten als wertvermehrende Investitionen, welche möglicherweise bei einem Verkauf der Liegenschaft als Reduktion für die Grundstückgewinnsteuern geltend gemacht werden können.
Hingegen sind Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen abzugsfähige Unterhaltskosten, auch wenn es sich dabei um wertvermehrende Investitionen handelt. Zu beachten sind die kantonalen Unterschiede, welche in den Merkblättern der Steuerverwaltungen enthalten sind was als Unterhalt oder als Investitionen angesehen wird.
Kapitalgewinn anstatt Kapitalertrag
Sie haben vor, einige Aktien oder Obligationen in den nächsten Monaten zu verkaufen? Machen Sie das vor einer Dividendenausschüttung respektive Zinszahlung.
Denn der Gewinn aus dem Verkauf der Wertpapiere ist nicht steuerpflichtiges Einkommen, hingegen Dividenden und Zinserträge mit dem Einkommen zu versteuern sind.
Durch den Verkauf vor dem Ausschüttungszeitpunkt erhöht sich einerseits der Wert der Anlage und andererseits entkommen Sie der Steuer auf dem Kapitalertrag. So kann es sinnvoll sein das Aktien-/Obligationenportfolio genauer durchzusehen und von steuerfreien Kapitalerträgen zu profitieren.
Qualifizierte Beteiligungen
Erträge aus Beteiligungen an Unternehmen sind steuerlich begünstigt – das heisst, nur 60% davon sind steuerbar – sofern die Beteiligungsquote mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital betragen. Überprüfen Sie Ihr Portfolio und erwerben Sie allenfalls weitere Beteiligungsrechte, um von der Steuererleichterung zu profitieren. Bitte beachten Sie auch die kantonalen Unterschiede in der Dividendenbesteuerung sowie in der Haltefrist von Beteiligungen.
Wohnsitzwechsel
Ein privater Umzug in eine andere Gemeinde ist bereits geplant, doch das Datum noch nicht festgelegt?
Wichtig ist es, die Steuerbelastung am alten und am neuen Wohnsitz zu prüfen. Je nach dem kann ein Umzug vor dem 31.12.2018 einiges an Steuern sparen, oder eine sehr viele höhere Steuerrechnung verursachen, denn das gesamte Jahr wird am Wohnsitz per 31.12.2018 veranlagt.
Bitte beachten Sie, dass bei all den oben erwähnten Themen die kantonale Situation zu beurteilen ist und sofern etwas geplant ist, dies zeitgerecht (allenfalls vor Ende 2018) vorgenommen werden muss. Eine rückwirkende Einzahlung ist nicht möglich.
Bei Fragen zu den obigen Themen oder generell für Fragen in Sachen Treuhand, Personal, Steuern, Recht, Unternehmensberatung und Revision stehen wir zu Ihrer Verfügung. Wir freuen uns, Sie kompetent und umfassend beraten zu dürfen.
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Ihr Tre Innova Treuhand AG Team.