Ehepaare brauchen auch einen Vorsorgeauftrag. Auch wenn sie Vollmachten für Bankkonten besitzen, sind diese nicht in jedem Fall anwendbar. Die Gründe werden in diesem Newsletter erläutert.
Besteht nach der Scheidung eine Auskunftspflicht über die Finanzen?
Die verkürzte Karenzzeit wird wegen der Frankenstärke weitergeführt, nicht aber die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung.
Verbucht ein Unternehmen Verwaltungsratshonorare, werden diese dem VR aufgerechnet
Ein Steuerpflichtiger klagte vor Bundesgericht gegen die Steuerbehörde. Sie berechneten ihm Einkünfte als Verwaltungsrat basierend auf einer Aufwandsposition der Erfolgsrechnung eines juristischen Unternehmens, bei der er als einziger als Verwaltungsrat aufgeführt war und das Aufwandkonto VR-Honorar Fr. 150’000.– aufwies. In der Steuererklärung der juristischen Person war er auch als Empfänger aufgeführt.
Der Steuerpflichtige argumentierte, er sei aus dem Verwaltungsrat ausgetreten, habe aber vergessen, das Handelsregister zu informieren.
Das Bundesgericht liess die Argumentation nicht zu, vor allem, weil der Klagende die Jahresrechnung des Unternehmens noch unterschrieben hat (Quelle: BGE 2C_331/2017 vom 6.4.17).
Fristlose Kündigung wegen Besuch von Porno-Sites rechtmässig
Das Bundesgericht hat entscheiden, dass die fristlose Kündigung eines SBB Angestellten auch nach 22 Jahren untadeliger Arbeit gerechtfertigt sei, da der Mitarbeiter während 17 Arbeitstagen mehr als 80 Stunden auf Porno-Seiten surfte und zum Teil mit strafrechtsrelevanten Inhalten (Quelle: BGE 8C_79/2016).
Retrozessionen verjähren erst nach 10 Jahren
Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom Juni 2017 entscheiden, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Retrozessionen, die dem Beauftragten von Dritten zugeflossen sind, einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Die Verjährung beginnt für jede einzelne Retrozession an dem Tag zu laufen, an dem sie der Beauftragte erhalten hat.
Banken und die Rechtslehre haben jahrelang behauptet, die Verjährung liege bei 5 Jahren. Diese Behauptung hat das Bundesgericht nun widerlegt.
Das Urteil hat grosse finanzielle Konsequenzen, da viele Banken und Vermögensverwalter frühestens ab 2008/2009 damit begannen, rechtsgültige Verzichtsklauseln in ihren Vertragswerken aufzunehmen. Aus diesem Grund müssen auch Vergütungen für die Jahre 2006 bis 2008/2009 in den meisten Fällen herausgegeben werden.
Es empfiehlt sich, ein Auskunftsbegehren für eine Abrechnung an die Bank zu stellen, auf der alle einbehaltenen Vergütungen aufgelistet sind. Die Abrechnung muss innerhalb von 30 Tagen erstellt werden. Anschliessend kann die Forderung der Bank gegenüber eingereicht werden (BGE 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017).
Verkürzte Karenzzeit wegen Frankenstärke wird weitergeführt
Die verkürzte Karenzzeit beim Bezug für Kurzarbeitsentschädigung wird bis Ende 2018 weitergeführt. Dies hat der Bundesrat entschieden, um die von der Frankenstärke stark herausgeforderten Unternehmen zu entlasten. Nicht erneuert wird die Verlängerung der Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate (Quelle: Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung).
Energiestrategie 2050 mit steuerlichen Auswirkungen
Die Annahme der Volksinitiative zur Energiestrategie 2050 zeigt erste Konsequenzen bei der Planung von Investitionen in Liegenschaften. In Zukunft können Aufwendungen für energetische und wertvermehrende Massnahmen auf bis zu zwei weitere Steuerperioden verteilt werden, sofern diese in der aktuellen Steuerperiode nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Wird ein Gebäude abgerissen und durch einen energetisch besseren Neubau ersetzt, können die Abbruchkosten den energetischen Massnahmen gleichgestellt werden. Dies führt auch im Bereich des Ersatzneubaus zu grösseren Anreizen.
Die Kantone müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Steuergesetze dementsprechend anpassen.
Deshalb macht es Sinn, künftige Energiesparmassnahmen im Licht der neuen steuerlichen Vorteile des Energiegesetzes zu planen (Quelle: https://www.uvek.admin.ch/uvek/ de/home/energie/energiestrategie-2050.html).
Keine zusätzlichen steuerlichen Abzüge für behinderte Personen
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Abzüge für Drucker, Mobiltelefon, Computer und Zeitschriften als behindertengerecht gälten und steuerlich abziehbar sind.
Es entschied, dass solche Kosten in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen und deshalb nicht zum Abzug zugelassen sind. Die Kosten für Computer, Drucker, Mobiltelefon und Zeitschriften gelten auch bei einer behinderten Person als Lebenshaltungskosten (Quelle: BGE 2C_118/2016 vom 2.2.2017).
Keine Auskunftspflicht über Finanzen nach Scheidung
Gemäss Zivilgesetzbuch ist jeder Ehegatte berechtigt, «vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden zu verlangen». Ein geschiedener Ehegatte wollte zwei Jahre nach der Scheidung Auskunft über das Einkommen der Ex-Ehefrau.
Das Bundesgericht entschied: Das Recht auf Auskunft nach der Scheidung gibt es nicht (Quelle: BGE 5A_295/2016 vom 23.2.2017).
Ehepaare brauchen auch einen Vorsorgeauftrag
Ehepaare haben untereinander oftmals Vollmachten für Bankkonten und gehen davon aus, dass sie ihren Partner vertreten können, wenn er handlungsunfähig wird.
Zu beachten ist dabei, dass eine Vollmacht dort üblich ist, wo sich eine handlungsfähige Person durch einen Dritten vertreten lassen möchte. Die Vollmacht ist in der Regel nur solange wirksam, als der Auftraggeber selber urteilsfähig ist. Wird er dauernd urteilsunfähig, ist die Vollmacht nicht mehr gültig.
Deshalb ist der Vorsorgeauftrag auch für Ehepaare nötig. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person für den Fall ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit eine andere Person beauftragen, die Personen-und Vermögenssorge zu übernehmen sowie sie im Rechtsverkehr zu vertreten.
Ohne Vorsorgeauftrag können Ehegatten den urteilsunfähig gewordenen Partner nur in alltäglichen finanziellen Angelegenheiten vertreten. Unter alltäglich versteht man z.B. das Bezahlen der Miete und andere übliche Rechnungen. Geht es um grössere Geschäfte wie die Verwaltung eines Wertschriftendepots oder den Kauf/Verkauf einer Liegenschaft, genügt die Vollmacht nicht mehr. Da greift die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ein.
Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, ergreift die KESB von Amtes wegen Massnahmen und wird der handlungsunfähigen Personen einen Beistand beistellen, der der KESB regelmässig Bericht erstattet (Quelle: aus der Praxis).
Verzugszins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer
Verzugszinsen bei Mahnungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Der Verzugszins wird im mehrwertsteuerlichen Sinn als Schadenersatz betrachtet und stellt kein Entgelt dar.
Verzugszinsen können als Zinsertrag oder je nachdem als Zinsaufwand verbucht werden (Quelle: Verordnung über die Verzugs- und Vergütungszinssätze https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20092055/index.html).