Was ist bei einem Vorsorgeauftrag zu beachten, vor allem, wenn eine Liegenschaft vorhanden ist?
Spesen sind steuerlich vom Ertrag eines Unternehmens abziehbar. Diese müssen jedoch geschäftsmässig begründet sein. Lesen Sie dazu einen aktuellen Entscheid des Bundesgerichtes.
Eine Aktiengesellschaft in der Schweiz ist verpflichtet, Ihre Aktionäre in das Aktienregister einzutragen. Wie ein solches Aktienregister korrekt geführt wird und wer dafür zuständig ist, lesen Sie in diesem Newsletter.
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Ist der Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht steuerbares Einkommen?
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht steuerbares Einkommen sei oder ein steuerfreier Kapitalgewinn.
Als steuerbares Einkommen gilt unter anderem die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes.
Das Bundesgericht argumentierte, dass es sich beim Nutzniessungsrecht um ein dingliches Recht handle, das nicht übertragbar sei und somit auch nicht veräussert werden könne. Darum habe das Nutzniessungsrecht an sich auch keinen Verkehrswert. Es handle sich bei der Veräusserung dieses Rechtes also bloss um eine steuerneutrale Vermögensumschichtung.
Der Entscheid bestätigt, dass es sich bei der Nutzniessung um ein dingliches Recht handelt, welches einen Wert hat und bei der Auflösung zu einem Kapitalgewinn/-verlust führt (Quelle: BGE vom 2C_82/2016 vom 21. Juni 2017).
Vorsorgeauftrag muss ausserordentliche Geschäfte enthalten
Behörden prüfen bei der Urteilsunfähigkeit einer Person, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Sie prüfen auch, ob die beauftragte Person für den Auftrag geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen und auszuführen. Erst dann erklärt die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam.
Ausserordentliche Geschäfte wie etwa ein Liegenschaftsverkauf darf die beauftragte Person aber nur in Zustimmung mit der Behörde ausführen. Ausser im Vorsorgeauftrag ist ausdrücklich die Ermächtigung dazu gegeben worden. Deshalb ist es wichtig, solche ausserordentliche Geschäfte in den Vorsorgeauftrag miteinzubeziehen, wenn Liegenschaften vorhanden sind (Quelle: aktuelle Erfahrungen und angewendetes Recht).
Unternehmens-Gruppen können sich neu online für Radio- und TV-Abgabe anmelden
Die Eidg. Steuerverwaltung erhebt ab dem 1.1.2019 die Unternehmensabgabe für Radio und TV. Seit anfangs September 2018 bietet die ESTV Anwendern des Portals ESTV SuisseTax schon erste Online-Services zur Unternehmensabgabe Radio und TV an. Unternehmen und Gemeinwesen, die sich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen zu einer Unternehmensabgabe-Gruppe zusammenschliessen wollen, können dies ganz einfach online über das Portal ESTV SuisseTax erledigen (Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung).
Spesen müssen geschäftsmässig begründet sein
Reisespesen, Verpflegung und Übernachtungen sind steuerlich vom Ertrag eines Unternehmens abziehbar. Sie müssen geschäftsmässig begründet und plausibel sein. Die Beweislast für diesen Nachweis liegt beim Steuerpflichtigen.
Pauschalspesen können nur mit einem Spesenreglement abgerechnet werden, das die Steuerbehörde des Sitzkantons bewilligt hat.
Vor allem bei Repräsentationsspesen wie Restaurantbesuche muss der Bezug zum Geschäft nachgewiesen werden können. Andernfalls geht die Steuerbehörde von einem privaten Konsum aus und rechnet den Betrag dem Gewinn auf.
In einem aktuellen Entscheid wies das Bundesgericht zwei übermütige Aktionäre in die Schranken: sie konsumierten in den Steuerperioden 2010 rund 39 Mal und 2011 49 Mal in bestimmten Restaurants. Dies entspricht fast wöchentlichen Besuchen, zum Teil an gesetzlichen Feiertagen und an den Geburtstagen der Aktionäre und Ehefrauen.
Die Aktionäre argumentierten mit Kundenakquisitionen und einem Steuerruling – vergebens. Sie konnten den Bezug zur Geschäftstätigkeit nicht nachweisen und das Gericht wies auch auf den hohen Wein- und Champagnerkonsum hin, der wenig mit Geschäftstätigkeit zu tun hat (Quelle: BGE 2C_52/2018 vom 23.3.2018).
Vermögensumschichtung vor Pension rechtzeitig planen
Viele Ehepaare erhalten nach der Pensionierung die maximale AHV Rente und Bezüge aus der Pensionskasse, die ca. 60–80% des bisherigen Einkommens entsprechen. Die Lebenshaltungskosten nehmen aber in der Regel weniger stark ab, denn viele Ausgabenposten bleiben unverändert.
Stirbt nun ein Ehepartner und als Erben treten auch Kinder auf, kann dies für den überlebenden Ehepartner starke finanzielle Einschränkungen bedeuten.
Denn oft steckt der grösste Teil des Nachlassvermögens im Eigenheim sonstigen Liegenschaften oder sogar in Firmenwerten (Aktien oder Gesellschaftsanteilen).
Bestehen die Kinder auf die Auszahlung ihres Erbes, gerät der hinterbliebene Ehepartner in mögliche finanzielle Schwierigkeiten.
Eine Aufstockung der Hypothek, um die Auszahlung zu begleichen, scheitert an oft an der ungenügenden Tragbarkeit: Die Zinslast würde erhöht, was angesichts des tieferen Einkommens aus Sicht der Bank ein Problem darstellen könnte. Es bleibt möglicherweise nichts anderes übrig, als das Eigenheim oder andere illiquide Vermögenswerte zu verkaufen, damit die Anteile der Kinder ausbezahlt werden können.
Deshalb sollten sich Ehepaare rechtzeitig überlegen, wie sie eine solche Situation vermeiden können. Sie können ihr Vermögen frühzeitig so umschichten, dass die Aufteilung nach dem Tod eines Partners keine Probleme bereitet.
Viele Paare, die den überlebenden Partner absichern möchten, begünstigen sich gegenseitig mit einem Ehevertrag, einem Testament oder einem Erbvertrag. Sie prüfen aber nicht, ob sich ihr Vermögen auch wie gewünscht aufteilen lässt.
Besteht das Nachlassvermögen zum Beispiel nur aus einer Liegenschaft, muss der überlebende Partner das Haus vielleicht trotz Meistbegünstigung verkaufen, um die Pflichtteile der Kinder auszuzahlen. Der Pflichtteil lässt sich nur umgehen, wenn die Kinder in einem notariell beglaubigten Erbvertrag freiwillig auf ihren Anspruch verzichten.
Es ist essentiell, die Aufteilung des Vermögens rechtzeitig zu prüfen, so dass der hinterbliebene Partner nicht mit finanziellen Problemen zu kämpfen hat (Quelle: aktuelle Erfahrungen).
Nicht bezahlter Lohn verlangt nach sofortigem Reagieren des Mitarbeiters
Kommt ein Arbeitgeber seinen Lohnzahlungen nicht mehr nach, muss der Mitarbeitende sofort Massnahmen ergreifen um seine Ansprüche einzufordern.
Während des Arbeitsverhältnisses ist eine Betreibung oder Klage gegen den Arbeitgeber noch nicht nötig. Der Mitarbeiter muss aber schriftlich und deutlich seine Lohnforderung geltend machen.
Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer sofort gegen den Arbeitgeber vorgehen und die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg einfordern. Tut er dies nicht, verliert er wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Quelle: geltendes Arbeitsrecht).
Revidiertes internationales Konkursrecht ab 1. Januar 2019 in Kraft
Das internationale Konkursrecht regelt die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz. Die restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen des geltenden Rechts haben in der Vergangenheit die Anerkennung ausländischer Konkurs-Entscheidungen verzögert und teilweise sogar verunmöglicht. Das Anerkennungsverfahren wird deshalb jetzt vereinfacht.
Neu wird auf den Gegenrechtsnachweis verzichtet. Zudem können inskünftig auch Verfahren anerkannt werden, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Des Weiteren muss das Hilfs-Konkursverfahren nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger vorhanden sind. Gegenüber dem geltenden Recht wird zudem die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert(Quelle: EJPD).
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2019
Die Steuerverwaltung hat in ihrem Rundschreiben «Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2019» mitgeteilt, dass die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2019 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr erfahren.
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen.
Für das Steuerjahr 2019 erfolgt aufgrund des negativen Teuerungsverlaufs kein Ausgleich der Folgen der kalten Progression (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung).
Werden die Aktienregister korrekt geführt?
Im Hinblick auf die Anpassung des neuen Gesetzes der Geldwäscherei kommt das Aktienregister einer Aktiengesellschaft mehr und mehr in den Fokus.
Eine Aktiengesellschaft in der Schweiz ist verpflichtet, Ihre Aktionäre in das Aktienregister einzutragen. Für Namenaktionäre hat die Gesellschaft ein Aktienbuch und für Inhaberaktionäre ein Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis für Inhaberaktionäre kann die Aktiengesellschaft separat verfassen oder mit dem bestehenden Aktienbuch kombinieren.
Zuständig für die Führung des Aktienbuches ist der Verwaltungsrat. Die Aufgabe zur Führung kann der Verwaltungsrat an einen Dritten delegieren. Die Delegation befreit den Verwaltungsrat nicht von der Verantwortlichkeit für die Führung des Aktienbuches sowie für die Auswahl, Instruktion und Überwachung des Dritten.
Hinsichtlich des Inhalts des Aktienbuches gibt das Gesetz nur wenige Hinweise. Im Aktienbuch sind Eigentümer und Nutzniesser einer Aktie mit Namen und Adresse einzutragen (Art. 686 Abs. 1 OR). In der Praxis ist es empfehlenswert, das Aktienbuch mit weiteren Angaben zu ergänzen. Als geeignet hat sich ein dreiteiliges Gestaltungsmodell des Aktienbuches erwiesen:
- Erwähnung des Aktienkapitals in chronologischer Reihenfolge
- Aufführung der Aktionäre unter Angabe von Aktienbesitz und Stimmrecht nach aktuellstem Stand
- Chronologische Auflistung von Übertragungen für jede Aktie bzw. jedes Aktienzertifikat.
(Quelle: Aktienrecht)
Gerne stehen wir Ihnen bei der korrekten Erstellung sowie auch der externen Führung des Aktienbuches zur Verfügung.