Eine wichtige MWST Teilrevision tritt ab 1.1.2018 in Kraft. Die Unternehmungen sollten die Sommermonate nutzen, um die Auswirkungen der Teilrevision auf ihre eigene MWST-Situation zu untersuchen.
Die elektronische Unterschrift wird der handschriftlichen gleichgestellt. Welches die nötigen Voraussetzungen sind, lesen Sie in diesem Newsletter.
Jährlich steigen IT-Risiken für Unternehmen. Welche Risiken können ein Unternehmen empfindlich treffen und worauf muss geachtet werden?
Elektronische Unterschrift der handschriftlichen gleichgestellt
Seit dem 1. Januar 2017 gilt mit dem neuen Bundesgesetz die elektronische Unterschrift in der Schweiz.
Die elektronische Signatur ist ein technisches Verfahren, das erlaubt, die Echtheit eines Dokuments, einer elektronischen Nachricht oder der Identität des Absenders zu überprüfen.
Neu können nun Verträge elektronisch abgeschlossen werden, für welche gesetzlich die Schriftform und die eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben ist, zum Beispiel Kreditverträge.
Unterschriften müssen via Zertifizierungssoftware erstellt werden. Die Liste der anerkannten Zertifizierungsdienstleister kann unter www.sas.ch heruntergeladen werden (Quelle: https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/digitale-kommunikation /elektronische-signatur.html).
Finanzmarktgesetz kann auch für KMU relevant sein
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) regelt neu den Handel von Derivaten und gilt für alle am Derivatmarkt aktiven Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2016 ist es in Kraft. Von KMU häufig angewandte Zinssatz-Swaps oder Devisentermingeschäfte unterliegen neu dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz.
Das Gesetz verlangt, dass Unternehmen die Derivaten-Aktivtäten überwachen, Überschreitungen von Schwellenwerten melden, Risikominimierungs-Massnahmen treffen und alles dokumentieren. Will sich ein Unternehmen vom Finanzmarktinfrastrukturgesetz befreien, muss es vom obersten Leistungsorgan explizit schriftlich bestätigen lassen, keine Derivate im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes zu halten oder zu handeln.
Ab 2017 prüfen Revisionsstellen, ob die Pflichten im Derivathandel eingehalten werden. Bei Verstössen muss die Revisionsstelle das Eidg. Finanzdepartement informieren.
Für Unternehmen, die auf die Revision verzichten, gilt das Finanzmarktinfrastrukturgesetz nicht (Quelle: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20141779/index.html).
Umgang mit unbelasteten Schuldbriefen
Nach Rückzahlung einer Hypothek stellt die Bank den Papier-Schuldschein dem Schuldner zu. Bei einem Namensschuldbrief wird die Übertragung auf dem Schuldbrief vermerkt, bei Inhaberschuldbriefen erfolgt nur die Übergabe vom Schuldbrief.
Der Schuldner hat die Wahl, den abbezahlten Schuldbrief dem Grundbuchamt zur Löschung einzureichen oder ihn an einem sicheren Ort zu verwahren. Wird der Schuldschein aufbewahrt, können Erben zu einem späteren Zeitpunkt eine Hypothek aufnehmen und brauchen keinen neuen Schuldschein zu errichten. Die sichere Aufbewahrung ist wichtig, da bei einem vermissten Schuldschein ein Krafloserklärungsverfahren durchgeführt werden muss, das teuer und zeitaufwändig ist.
Seit 2012 ist der papierlose Register-Schuldbrief eingeführt. Ein Aufbewahrungs- bzw. Verlustrisiko entfällt beim Register-Schuldbrief. Eine Löschung nimmt das Grundbuchamt vor und das Fortbestehen des Schuldbriefes kann ebenfalls auf dem Grundbuchamt veranlasst werden.
Der Papier-Schuldbrief kann auch in einen Register-Schuldbrief umgewandelt werden. Für Papier-Schuldbriefe, welche vor dem Jahr 2012 entstanden sind, besteht ein erleichtertes Umwandlungsverfahren: Es genügt eine gemeinsame schriftliche Erklärung des Grundeigentümers und der bei belasteten Schuldbriefen Berechtigten ans Grundbuchamt. Bei Papier-Schuldbriefen, die nach 2012 errichtet worden sind, ist für eine Umwandlung eine öffentliche Beurkundung notwendig (Quelle: Praxis aus Art. 843 ff ZGB).
Keine Referenzauskünfte ohne Einwilligung des Mitarbeiters
Ein neuer Arbeitgeber darf sich über die Qualitäten und die Person des Bewerbers nur bei Personen erkundigen die der Bewerber angibt. Mit Vorteil hat der Stellensuchende das Vorgehen mit den Personen für Referenzauskünfte abgesprochen.
Wer verhindern will, dass ein ehemaliger Arbeitgeber Auskunft erteilt, sollte ihm jede Auskunft schriftlich mit eingeschriebenem Brief verbieten (Quelle: Praxis aus Art. 328b OR).
Ermessenseinschätzung des Steueramtes bei fehlender Buchhaltung
Der Steuerpflichtige muss nach Steuergesetz alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Hat ein steuerpflichtiges Unternehmen trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Eine Aktiengesellschaft im Kanton Zug ist dieser Pflicht nicht nachgekommen und hat trotz Auflage und Mahnung, mit welchen das kantonale Steueramt die gesamte Buchhaltung verlangte, weder Kontoblätter noch Belege eingereicht.
Daraufhin bemass das Steueramt den Gewinn der Aktiengesellschaft mit Fr. 100’000.–.
Die Schätzung erscheint damit nicht als willkürlich, urteilte das Bundesgericht. Die Aktiengesellschaft hat den Gewinn somit vollständig zu besteuern (Quelle: BGE 2C_576/2015 vom 29.2.2016).
Betriebshaftpflicht im IT Bereich überprüfen
IT-Risiken für Unternehmen steigen jährlich. Die Betriebshaftversicherung deckt einige Risiken, muss aber periodisch überprüft werden.
Folgende Risiken können ein Unternehmen empfindlich treffen:
- Mangelnde Systemverfügbarkeit –
- Unerlaubte Nutzung der Infrastruktur
- Hacking, Malware
- Datenverlust
- Fehler durch Implementierung und Betrieb
- Datenschutz-Verletzungen
- Usw.
Probleme ergeben sich, wenn Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind, obwohl sie ein grosses Schadenspotenzial darstellen. Ebenso sind oft Hilfspersonen wie Subunternehmer nicht mitversichert, die Schäden anrichten können.
Die Wartefristen und Selbstbehalte sollten gering gehalten werden, da die Risiken enorm sein können.
Das Erstellen einer unternehmensspezifischen Risikoanalyse und Neuverhandlung mit der Versicherung sind zu empfehlen (Quelle: Erfahrungen aus der Praxis mit Unternehmungen).
Mehrere Säule 3a-Konti können sinnvoll sein
Durch grössere Flexibilität beim Bezug der Guthaben und den mit einem gestaffelten Bezug verbundenen Steuerersparnissen kann es durchaus Sinn machen, mehrere Säule 3a-Konti zu eröffnen.
Das Gesetz beschränkt die Anzahl der Vorsorgeverhältnisse nicht. Die Einzahlungen eines Jahres dürfen aber den festgesetzten jährlichen Betrag im Total nicht übersteigen. Vor Pension oder vor dem Bezug der 3. Säule Konti sollte jedoch eine gestaffelte Auszahlung mit dem Steuerkommissär des Kantons geprüft werden um mögliche Steuerprogressionen zu brechen (Quelle: Erfahrungen aus der kantonalen Steuerpraxis).
MWST Teilrevision ab 1.1.2018 – WICHTIG
Am 2. Juni 2017 bestimmte der Bundesrat die Änderungen und die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) per 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Es wurden ca. 40 neue Gesetzesartikel geändert oder neu geschaffen mit dem Ziel die MWST-Pflicht für ausländische Unternehmen zu verschärfen. Damit sind aber auch inländische Unternehmungen betroffen und fallen so teilweise ebenfalls in die MWST-Pflicht.
Wo ergeben sich Anpassungen:
- Definition der eng verbundenen Personen
- Ausweitung des Spendenbegriffes für Gönnerbeiträge
- Ort der Lieferung bei Kleinsendungen (ab 1.1.2019) und im Bereich der Energie
- Neuregelung MWST-Pflicht auf Basis des weltweiten Umsatzes
- Wegfall der CHF 25‘000-Grenze für MWST-Pflicht von Gemeinwesen
- Änderung bei der Option / Optierung
- Erweiterung der Steuerausnahme für Leistungen zwischen Gemeinwesen
- Wiedereinführung der Margenbesteuerung bei Kunstwerken
- Reduzierter MWST-Satz für elektronische Zeitungen, Bücher und Zeitschriften
- Ausweitung fiktiver Vorsteuerabzug
- Änderung bei der Bezugssteuer
- Einschränkung ausserterminlicher Wechsel zwischen effektiver und Saldo/Pauschalsteuersatzmethode
Nebst dem MWSTG werden einige Anpassungen in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) Einfluss finden. Die definitive Fassung der MWSTV wird voraussichtlich im Oktober publiziert.
Die Unternehmungen sollten die Sommermonate nutzen um die Auswirkungen der Teilrevision des MWSTG auf ihre eigene MWST-Situation zu untersuchen. Je nach Rechtsform, Branche und Geschäftstätigkeit ergeben sich andere Konsequenzen und dies mit ganz unterschiedlicher Relevanz. Was bisher galt, muss ab 1.1.2018 nicht mehr gültig sein (Quelle: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/fachinformationen/revmwstg.html).